Hauptversammlung der Bayerische Gewerbebau AG am 22.06.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, der Lageberichte für die Bayerische Gewerbebau AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung.
Begründung:
Die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 63 Cent je Aktie entspricht einer Ausschüttungsquote von ca. 39% bezogen auf den Jahresüberschuss der Gesellschaft. Dies ist in Anbetracht des Geschäftsmodells und der Bilanzstruktur der Gesellschaft eine vertretbare Ausschüttungsquote.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2010
Zustimmung.
Begründung:
Die Gesellschaft hat sich über die letzten Jahre hinweg gesehen solide entwickelt. Die Bestandserhaltung und benötigte Neubauten wurden vorgenommen, so dass auch die Zukunft der Gesellschaft gesichert zu sein scheint.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung.
Begründung:
Der Aufsichtsrat ist in vier Sitzungen seinen Pflichten offensichtlich nachgekommen. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, den Aufsichtsrat nicht zu entlasten.
TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung:
Zwar wurden im Geschäftsjahr 2010 insgesamt ca. 38% der Vergütung des Abschlussprüfers durch Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung erzielt. Jedoch stellt der Aufwand von 25.000 € einen einmaligen Aufwand im Zuge des Verkaufs der Kältetechnik dar. Rödl&Partner zählt zu den größten und erfahrensten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Deutschlands und scheint somit die nötige Qualifikation zu haben, um als Abschlussprüfer der Bayerischen Gewerbebau AG tätig werden zu können.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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