Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 10.06.11



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Hauptversammlung der MLP AG am 10.06.2011

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2010

Zustimmung
Begründung: Die Gesellschaft schüttet mit einer Quote von 95% fast den gesamten Konzernjahresüberschuss aus. Dies übererfüllt die Anforderungen der SdK an die Ausschüttungsquote bei sog. reifen Gesellschaften. Allerdings kann diese Ausschüttung nur durch eine Kumulation von Gewinnvortrag und Entnahme aus den anderen Gewinnrücklagen erreicht werden. Aufgrund des geringen Verschuldungsgrades und der relativ hohen EK-Quote der Gesellschaft erscheint diese Verwendung von \"Substanz\" aber vertretbar.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

Zustimmung
Begründung: Das Ergebnis konnte im Vorjahresvergleich auf Konzernebene nochmals gesteigert werden. Dabei konnte die Marge in beiden Segmenten (Finanzdienstleistungen + Feri) zum Teil deutlich gesteigert werden. Allerdings muss an den Vorstand das Postulat des Wachstums gerichtet werden, da die Margensteigerung im Segment \"Finanzdienstleistungen\" wohl ausschließlich über Kostensenkungen realisiert worden ist; in diesem Segment hat unsere Gesellschaft Umsatz verloren. Umsatzverlust kann aber nicht beliebig und kontinuierlich durch Kostensenkungen ausgeglichen werden. Vielmehr muss neben die Kostenoptimierung auch die Umsatzoptimierung treten. Auch müssen Vorstand und Aufsichtsrat noch stärker an einem Gleichlauf zwischen Konzerjahresüberschuss und AG-Überschuss arbeiten. Eine Differenz von € 13,00 Mio. stellt immerhin eine Diskrepanz von mehr als 38% dar. Aber eine EK-Rendite von 7,95% in einem immer noch wirtschaftlich schwierigen Umfeld stellt eine beachtliche Leistung dar.
Es darf nicht verkannt werden, dass die eher unterdurchschnittliche EK-Rendite auch der Finanzierungsstruktur geschuldet ist, die ohne Bankverbindlichkeiten auskommt (kein Leverage-Effekt). Dies hat der Gesellschaft in und im Gefolge der Bankenkrise auch eine besondere Stärke verliehen.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Zustimmung
Begründung: Der eher dünne AR-Bericht lässt angesichts des verbesserten Ergebnisses vermuten, dass der Aufsichtsrat seine Überwachungs- und Kontrollfunktion ausgeübt hat, zumindest stand der AR dem Vorstand bei der Führung unserer Gesellschaft nicht im Wege. Als klarer Kritikpunkt muss der mangelnde AR-Bericht nochmals in den Blick genommen werden, demzufolge sich der AR hauptsächlich mit Personalia und dem angesichts vorhandener change-of-control-Klauseln wenig geglückten Vorstandsvergütungsmodell befasst hat.
Angesichts der zu bewältigenden Herausforderungen muss sich der AR mit deutlich mehr Themen als berichtet beschäftigt haben.

TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Ablehnung
Begründung: Auch das neue Vorstandsvergütungsmodell sieht - trotz starker Rückläufigkeit gerade in den angelsächsischen Ländern - nach wie vor sog. change- of-control-Klauseln vor, die die SdK ablehnt.

TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 und für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2011

Zustimmung
Begründung: Gegen die Bestellung der KPMG bestehen keine Bedenken, wenn und soweit die Honorare für: \"sonstige Bestätigungsleistungen\" solche aufsichtsrechtlicher Art sind, die an das Rechnungslegungssystem anknüpfen und somit nicht dazu führen, dass der Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung ganz oder teilweise seine eigenen zuvor erbrachten Leistungen prüft.

TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts

Ablehnung
Begründung: Zwar präferiert die SdK statt des Aktienrückkaufes eine erhöhte Bardividende oder Sonderdividende, was angesichts der enormen Ausschüttungsquote (ca. 95%) aber als Element der Überlegung zurücktreten kann. Allerdings verfügt die Gesellschaft seit dem Jahr 2010 über ein genehmigtes Kapital in Höhe von € 22,00 Mio. mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses. Die Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien würde den Bezugsrechtsausschluss zusammen mit dem genehmigten Kapital auf ca. 30% des Grundkapitals erhöhen. Einen derartig umfangreichen Bezugsrechtsausschluss lehnt die SdK ab. Die SdK hält bei Kapitalvorratsbeschlüssen allenfalls einen Bezugsrechtsausschluss von insgesamt 10% für akzeptabel.

TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien

Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG den Derivateeinsatz ab, da diese Instrumente die Gefahr des Handelns in eigenen Aktien, der nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG verboten ist, begründet.

TOP 9
Beschlussfassung über die Übernahme von Kosten der Aus- und Fortbildung für Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung

Zustimmung
Begründung: Zwar mutet die Zuteilung einer Fortbildungsunterstützung durch die Gesellschaft bei Aufsichtsräten wie ein Fremdkörper an, da Aufsichtsräte grundsätzlich in eigener Person als selbständiger Unternehmer für ihre Qualifikation Sorge zu tragen haben. In Anbetracht der maßvollen Aufsichtsratsvergütungen und des auf € 12.000,00 limitierten Aufwandes kann aber dennoch zugestimmt werden. Allerdings wäre eine Differenzierung nach der AR-Vergütung mit Cap sinnvoll gewesen, da es kaum zu vermitteln ist, dass einem AR-Mitglied, dass im Jahr als AR-Bezüge einen Betrag in Höhe von € 160.000,00 erhält, mit einem Fortbildungszuschuss von € 2.000,00 alimentiert werden muss.

TOP 10
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Feri Finance AG für Finanzplanung und Research

Zustimmung
Begründung: Der EAV dient der steuerlichen Optimierung und stellt den Gleichlauf zwischen Gewinnanfall auf Ebene der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft her, ohne dass es eines weiteren Gewinnverwendungsbeschlusses bedarf. Dies erhöht auch den von der SdK geforderten Gleichlauf/geforderte Annäherung zwischen Konzern- und AG-Ergebnis.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gem. den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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