Hauptversammlung der Computec Media AG am 15.06.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Computec Media AG und den Computec Media Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats – jeweils für das Geschäftsjahr 2010 – sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Die SdK begrüßt die Aufnahme der Dividendenzahlung.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Die Arbeit des Vorstands ist nicht zu beanstanden. Der Vorstand hat im schwierigen Jahr 2010 gute Arbeit geleistet.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Die Arbeit des Aufsichtsrats ist nicht zu beanstanden. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand unterstützt und beraten.
TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Die SdK fordert einen Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach 7 bis 10 Jahren. Es soll damit eine zu große Vertraulichkeit zwischen der Prüfungsgesellschaft und der zu prüfenden Gesellschaft verhindert werden.
Die zu wählende Gesellschaft prüft noch keine 10 Jahre.
TOP 6
Beschlussfassung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB zur Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung im Anhang zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss
Ablehnung
Begründung: Das von der Verwaltung problematisierte Persönlichkeitsrecht des einzelnen Vorstandsmitglieds muss hinter den konkreten Willen des Gesetzgebers zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung zurücktreten. Es handelt sich hierbei um einen wesentlichen Vermögensposten, der ebenso transparent darzustellen ist wie alle anderen wesentlichen Vermögenswerte. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber mittlerweile sogar die Möglichkeit der Beschlussfassung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung vorsieht.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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