Hauptversammlung der Deutsche Bank am 26.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2010, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2010 und des Berichts des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Zwar beträgt die Ausschüttungsquote nur 35% des Konzernjahresüberschusses, jedoch ist diese zurückhaltende, unterdurchschnittliche Ausschüttungspolitik der Erreichung der sich aus Basel III ergebenden höheren Anforderungen an das regulatorische Eigenkapital. Danach muss die Gesellschaft bis Ende 2012 weitere € 10,00 Mrd. an regulatorischem Eigenkapital aufbauen und will danach zu einer normalen Ausschüttungspolitik zurückkehren.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Auch wenn die Gesellschaft noch nicht an alte Hochzeiten anschließen kann, hat die Gesellschaft unter schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein akzeptables Ergebnis vorgelegt, das nach Bereinigung um den bilanziellen Effekt aus der Postbank über ca. € 2,3 Mrd. ungefähr auf Vorjahresniveau liegt.
Der Vorstand möge aber bedenken, dass Einmaleffekte nicht immer zu entschuldigen vermögen, insbesondere wenn eine mehrere Jahre aufeinander solche Effekte auftreten, weil dann solche Belastungen in Wirklichkeit regelmäßige sind.
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Ausweislich des vorgelegten AR-Berichtes hat der Aufsichtsrat den Vorstand gesetzeskonform überwacht und beraten und die dem Aufsichtsrat ansonsten obliegenden Pflichten mit richtiger Schwerpunktsetzung erfüllt.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011,
Zwischenabschlüsse
Ablehnung
Begründung: Der Honoraranteil der KPMG für sonstige Beratungsleistungen macht einen Anteil am WP-Honorar von ca. 34% aus und überschreitet damit die von der SdK als vertretbar eingestuften Grenzwert, um die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers sicherzustellen, um ca. 10%.
TOP 6
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts
Ablehnung
Begründung: Aufgrund der geänderten steuerlichen Regelungen favorisiert die SdK eine höherer Bardividende, da dadurch das Stammrecht nicht verloren geht. Dessen ungeachtet verbietet sich aber ein Rückkauf eigener Aktien grundsätzlich so lange, wie die als angemessen erachteten Ausschüttungsquoten bezüglich der Dividende wegen der Notwendigkeit der Bildung von regulatorischem Eigenkapital nicht erfüllt werden können (vgl. auch Begründung TOP 2)
TOP 7
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
Ablehnung
Begründung: Zunächst auf die Begründung zu TOP 6, zu dessen Beschlussgegenstand TOP 7 eine Ergänzung darstellt, verwiesen werden. Davon unabhängig lehnt die SdK den Derivateeinsatz im Rahmen einer Ermächtigung von nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ab, da über den Einsatz solcher Instrumente eine gefährliche Nähe zum Handel mit eigenen Aktien, der im Rahmen von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG verboten ist, geschaffen wird.
TOP 8
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen,
Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen (mit der
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses), Schaffung eines bedingten
Kapitals und Satzungsänderung
Zustimmung
Begründung: Mittels des Beschlussvorschlages erhöht sich der finanzielle Handlungsspielraum des Vorstands resp. der Verwaltung bei hinnehmbaren Bezugsrechtsausschlüssen für die Aktionäre in sinnvoller Art und Weise.
TOP 9
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter anderem gemäß § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG) und Satzungsänderung
Ablehnung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 10
TOP 10
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Bar- oder Sachkapitalerhöhung
(mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) und Satzungsänderung
Zustimmung
Begründung: Mittels der Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den Genehmigten Kapitalia in den TOP 9 – 11 soll insgesamt ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe der maximal gesetzlich zulässigen 50% des aktuellen Grundkapitals geschaffen werden. Dieses ist aus Sicht der SdK eindeutig zu opulent. Die SdK akzeptiert entsprechende Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss für maximal 10% des relevanten Grundkapitals und für Barkapitalerhöhungen mit Bezugsrecht für maximal 25%. Auf dieser Basis ist infolge der gewählten Aufteilung lediglich TOP 10 zustimmungsfähig, der die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Bar- und Sacheinlage von etwa 10% mit möglichem Bezugsrechtsausschluss zum Inhalt hat. Eine weitere Zustimmung zur Ermächtigung zur Barkapitalerhöhung unter TOP 9 ist aufgrund des enthaltenen, und im Kontext mit TOP 10 zu wertenden, zusätzlichen Bezugsrechtsausschlusses nicht möglich. Gleiches gilt für den unter TOP 11 zu findenden Beschlussvorschlag zur Barkapitalerhöhung mit weitestgehendem Bezugsrecht und im Umfang von maximal 30% des aktuellen Grundkapitals. Dieses wird in Anbetracht des für die SdK zu großen Umfangs ebenfalls abgelehnt. In der Abwägung hinsichtlich einer Zustimmung zu TOP 9 oder 10, hat sich die SdK für die Zustimmung zu TOP 10 entschieden, der dem Vorstand resp. der Verwaltung die größten Handlungsoptionen belässt.
TOP 11
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge sowie zugunsten
von Options- und Wandlungsberechtigten) und Satzungsänderung
Ablehnung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 10
TOP 12
Wahl zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Gegen die vorgeschlagene Kandidatin bestehen keine Bedenken; positiv fällt auf, dass Frau Garett-Cox lediglich in einem anderen Kontrollgremium tätig ist und offenbar nicht der Gattung der \"Ämterhäufer\" zuzurechnen ist.
TOP 13
Zustimmung zum Abschluss eines Teilgewinnabführungsvertrags gemäß § 292
Absatz 1 Nr. 2 AktG (bestehend aus „Revenue Sharing Agreement“ und
„Operating Agreement“) zwischen der Deutsche Bank Aktiengesellschaft als
Gesellschaft und der Deutsche Bank Financial LLC, Wilmington, als anderem
Zustimmung
Begründung: Die zur Abstimmung vorgelegte Maßnahme dient der Umsetzung/Anpassung an veränderte regulatorische Bedingungen in den USA und Europa.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gem. den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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