Hauptversammlung der R. Stahl AG am 27.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, des Lageberichts des
Vorstands für die R. STAHL Aktiengesellschaft (R. STAHL AG) und des
Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Konzernergebnis verdoppelt. Dividende von 0,40 € auf 0,70 € je Aktie erhöht. Es werden ca. 65 % des Konzernjahresergebnisses ausgeschüttet.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung
Begründung: Vorstand hat das Unternehmen gut nach Vorne gebracht. Umsatz ist um 10 % gestiegen. Jahresergebnis hat sich fasst verdoppelt.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung
Begründung: Aufsichtsrat hat Vorstand hat gut beraten und überwacht.
Konzernergebnis konnte fasst verdoppelt werden.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Honorare für sonstige Leitungen im Vergleich zum Abschlussprüferhonorar 15 %.
Abschlussprüfungsgesellschaft prüft das Unternehmen noch keine 10 Jahre.
TOP 6
Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung: Kandidat fachlich geeignet. Allerdings ist wiederum der Free Float, der bei dem Unternehmen einen größeren Anteil ausmacht, nicht im Aufsichtsrat präsentiert.
TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 4 der Satzung
Zustimmung
Begründung: Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds durch Satzungsänderung nur mit 75 % Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Hauptversammlung möglich.
Kann vor- und nachteilig sein. Hängt von der jeweiligen Konstellation ab. Grundsätzlich jedoch so, dass Aufsichtsrat für 5 Jahre gewählt ist und nicht grundsätzlich aus kurzfristigen Interessen ausgewechselt werden soll.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gem. den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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