Hauptversammlung der KSB Aktiengesellschaft am 18.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KSB Aktiengesellschaft nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie § 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Trotz etwas rückläufiger Erträge soll die Vorjahresdividende von 12 EURO bzw. 12,26 EURO gezahlt werden. Dies ist zwar mehr als die Hälfte des AG-Überschusses, aber ein weit kleinerer Teil des Konzern-Überschusses. Der Hintergrund für die geringe Quote gemessen am Konzernjahresüberschuss ist, dass der Konzernjahresüberschuss mehr als das Doppelte des AG-Ergebnisses ausmacht; diese Abweichung gilt es sehr kritisch zu hinterfragen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat nach dem Spitzenergebnis im Vorjahr in schwieriger Zeit wiederum ein gutes Ergebnis erzielt.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung: Aus den Erläuterungen im Geschäftsbericht ergibt sich, dass der Aufsichtsrat die gute Arbeit des Vorstandes angemessen kontrolliert und begleitet hat.
TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
Ablehnung
Begründung: Auch wenn der vorgeschlagene Abschlussprüfer aus Sicht der SdK grundsätzlich geeignet erscheint, die Abschlussprüfung vorzunehmen, stimmt die SdK aufgrund der hohen Honorare außerhalb der reinen Abschlussprüfung gegen den Beschluss-vorschlag des Aufsichtsrats. Die SdK fordert generell eine Trennung zwischen Prüfung und Beratung, die im vorliegenden Fall so nicht gegeben ist.
TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe ersichtlich, der Wiederwahl der beiden Herren nicht zuzustimmen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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