Hauptversammlung der Interhyp AG am 24.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, der Lageberichte für
die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs zum 31. Dezember 2010 und des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2010
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2010 der INTERHYP AG
Ablehnung
Begründung: Hier wird der Hauptaktionär einseitig bevorzugt. Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde ein Ergebnis von 0,73 EUR je Aktie erwirtschaftet. Es ist nicht zu akzeptieren, dass keine Gewinnausschüttung für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Ablehnung
Begründung: Wenn auch das Geschäftsjahr erfolgreich gestaltet werden konnte, so ist die vom Vorstand mit beschlossene Nichtausschüttung einer Dividende nicht zu akzeptieren.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Ablehnung
Begründung: Es ist nicht anzunehmen, dass der Aufsichtsrat seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion gerecht geworden ist. Der entsprechende Bericht des Aufsichtsrats ist mehr als dürftig und nichtssagend, im Übrigen haben die Mitglieder des Aufsichtsrats dieses Amt offensichtlich so intensiv ausgeübt, dass sie nicht einmal gemerkt haben, dass ihre Amtszeit am 10.06.2010 ausgelaufen war. Die bis zur zwischenzeitlich erneuten Bestellung am 20.12.2010 getroffenen Entscheidungen, z. B. auch die unverhältnismäßige Abstandszahlung an die früheren Vorstandsmitglieder, sind demnach unwirksam.
TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Der Wiederwahl von Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart (Standort Mannheim) wird zugestimmt. Neben dem Honorar für die Abschlussprüfung in Höhe von 165 TEUR wurden Steuerberatungsleistungen in Höhe von 21 TEUR erbracht. Es wird aber empfohlen, Steuerberatungsleistungen künftig durch Dritte in Anspruch zu nehmen, da hier aktuell Beratung und deren Prüfung quasi auf einer Ebene liegen.
TOP 6
Wahl dreier Aufsichtsräte
Ablehnung
Begründung: Für die hier vom Gericht bestellten und nun zu bestätigenden Aufsichtsratsmitglieder die allesamt bereits in der vorangegangenen Wahlperiode dieses Amt innehatten, war die Amtszeit mit Beendigung der Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2009 zu befinden hatte, das war der 11.06.2010, abgelaufen. Dies wurde offensichtlich erst Mitte Dezember 2010 festgestellt. Dies spricht nicht gerade für eine engagierte Wahrnehmung dieser Aufgabenstellung.
TOP 7
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der INTERHYP AG auf die ING Direct N.V. (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
Ablehnung
Begründung: Wenn auch das „Squeeze out“ eine gesetzlich mögliche Maßnahme ist, so ist der Hinauswurf der außenstehenden Aktionäre und der Ausschluss von deren weiterer Beteiligung am Unternehmen und an dessen Unternehmenserfolg dennoch nicht hinzunehmen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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