Hauptversammlung der Deutsche Börse AG am 12.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Deutsche Börse
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung.
Begründung:
Es wird fast der gesamte Konzernjahresüberschuss (93,51%) ausgeschüttet. Zwar liegt der AG-Jahresüberschuss mit ca. € 120,00 Mio. unter dem Konzernergebnis, so dass Entnahmen aus den Gewinnrücklagen für die Ausschüttung getätigt werden mussten, jedoch erscheint auch unter diesen Gesichtspunkten die Ausschüttungsquote mehr als nur angemessen, wenn man die Positionierung der Gesellschaft im wirtschaftlichen Umfeld und die EK-Entwicklung berücksichtigt.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung.
Begründung:
Trotz nochmaligen Rückganges des Ergebnisses konnte die Verwaltung mit dem vorgelegten Konzernjahresüberschuss immerhin noch eine EK-Rendite in Höhe von über 14% erzielen. Die Gesellschaft scheint gut durch die Krise, so diese denn schon überstanden ist, gekommen zu sein; das vorgelegte Ergebnis war durch zwei Sondereffekte (Effizienzprogramme + ISE-Abschreibung) gekennzeichnet. Die Gesellschaft konnte im Jahresverlauf des abgelaufenen Geschäftsjahres von der eingetretenen Erholung am Kapitalmarkt/den Kapitalmärkten profitieren, allerdings noch nicht an alte Höhen anknüpfen.
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Ablehnung.
Begründung:
Zwar hat der Aufsichtsrat den Vorstand hinreichend überwacht und auch begleitend beratend und ausweislich des AR-Berichtes auch die richtigen und zutreffenden Schwerpunkte gesetzt, jedoch bleibt es unklar, wieso in einem Jahr, das sowohl auf Konzernebene als auch auf AG-Ebene hinter dem Vorjahr zurückbleibt, höhere Vorstandsbezüge, auch bei der variablen Barvergütung, anfallen als im Vorjahr (vgl. S.64 Geschäftsbericht). Es müsste doch einleuchtend sein, dass die Höhe der Bezüge korreliert mit dem Erfolg. Sollte dies also ein allgemeiner Effekt sein, litte das Vergütungssystem an einem strukturellen Defizit.
TOP 5
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals I,
Ablehnung.
Begründung:
Zusammen mit den bereits bestehenden Kapitalvorratsbeschlüssen (vgl. S. 85 Geschäftsbericht) verfügte die Gesellschaft mit diesem Genehmigten Kapital I über Vorratskapitalia in Höhe von € 58,5 Mio. und somit über 30% des Grundkapitals. Die kumulierten Bezugsrechtsausschlüsse der Vorratskapitalia inklusive des zu beschließenden Genehmigten Kapitals belaufen sich auf € 39,00 Mio. und somit auf 20% des Grundkapitals. Die SdK hält bei Kapitalvorratsbeschlüssen für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage und mit Bezugsrechtsausschluss maximal einen Bezugsrechtsausschluss in Höhe von 10% für gerechtfertigt, wobei alle Vorratskapitalia in eine Gesamtschau einzubeziehen sind.
TOP 6
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines
Andienungsrechts
Ablehnung.
Begründung:
Nach Änderung der steuerlichen Gesetzeslage favorisiert die SdK die Dividende vor einem Rückkauf eigener Aktien, da dieser Weg zum Verlust des Stammrechts führt. Darüber hinaus muss dieser Beschlussgegenstand auch im Zusammenhang mit den Vorratskapitalia gesehen werden: aufgrund der Möglichkeit des Bezugsrechtsauschlusses - begrenzt auf 10% des Grundkapitals - verfügte die Gesellschaft dann über Bezugsrechtsausschlüsse in Höhe von 30% des Grundkapitals.
TOP 7
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
Ablehnung.
Begründung:
Zum einen ist dieser Beschlussgegenstand ein Annex zum TOP 6; da dieser abgelehnt worden ist, ist dementsprechend auch TOP 7 abzulehnen (vgl. Begründung TOP 6). Dessen ungeachtet lehnt die SdK den Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückkaufes eigener Aktien ab, da der Einsatz dieser Instrumente die Gefahr des Handelns mit eigenen Aktien, der im Rahmen einer solchen Ermächtigung verboten, ist, mit sich bringt.
TOP 8
Änderungen von § 18 der Satzung
Zustimmung.
Begründung:
Die Rückkehr zum gesetzlichen Regelfall verhindert in einigen Fällen Zufallsmehrheiten aufgrund der Präsenz. Die SdK geht davon aus, dass das gesetzliche vorgesehene Regelsystem der Mehrheiten im Normalfall ausgewogen ist.
TOP 9
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2011
Ablehnung.
Begründung:
Ausweislich des Geschäftsberichtes macht allein der Honoraranteil an Steuerberatungsleistungen 66,67% des WP-Honorars aus; alle Beratungsleistungen unter Einbezug der Steuerberatungsleistungen stellen einen Honoraranteil von 122,22% gemessen am WP-Honorar dar. Die SdK hält allenfalls einen Anteil von 25% gemessen am WP-Honorar für Beratungsleistungen für vertretbar, wobei die SdK - soweit gesetzlich zulässig - fordert, dass der WP keine weiteren Beratungsleistungen erbringt.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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