Hauptversammlung der IVG Immobilien AG am 18.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. zu den Ergänzungspunkten
Ergänzungsantrag 1a)
TOP 9
Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit und im Hinblick auf den stufenweisen
Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Oppenheim Immobilien-Kapitalanlagegesellschaft mbH durch die IVG Immobilien AG von Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A.
Zustimmung
Begründung: Die SdK stimmt diesem Antrag zu, da sie schon in den Vorjahren Fragen zu diesem Komplex gestellt hatte und die Antworten dazu unzureichend waren, was damals seitens der SdK zur Ablehnung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand geführt hatte.
Hauptversammlung der IVG Immobilien AG am 18.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses der IVG Immobilien AG und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für das am 31. Dezember
2010 abgelaufene Geschäftsjahr 2010, des Lageberichts der IVG Immobilien AG
und des Konzerns für das am 31. Dezember 2010 abgelaufene Geschäftsjahr 2010
sowie Vorlage der nachstehend genannten Unterlagen
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung
Begründung: Die Führung des IVG-Konzernes hat in Geschäftsjahr 2010 den turn around erreicht, trotz aller Schwierigkeiten im Zusammenhang im Bereich der Grossaktionäre und der Finanzierung des Konzerns.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Ablehnung
Begründung: Die im Geschäftsjahr erfolgten Umwälzungen im Aufsichtsrat können als Beleg gewertet werden, dass dessen Aufgaben zuvor nicht optimal im Sinne der Gesellschaft ausgeübt worden sind. Dafür spricht auch der Antrag eines Aktionärs für eine Sonderprüfung. Einzelne AR-Mitglieder könnten entlastet werden, sofern eine Einzelabstimmung dazu durchgeführt wird.
TOP 4
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Ablehnung
Begründung: Die Vitae der vorgeschlagenen Person lässt nicht erkennen, wo der Mehrwert für den AR der Gesellschaft liegt. Auch wurde der Empfehlung des CGK, weibliche Mitglieder für den Aufsichtsrat vorzuschlagen, nicht Rechnung getragen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Neufassung von § 12 der Satzung
Zustimmung
Begründung: Diese Wahlordnung ist akzeptierbar.
TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals II, Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts und die entsprechende Änderung von § 3 Abs. 3 der Satzung
Ablehnung
Begründung: Mittels des Beschlussvorschlages würde zusätzlich zu den bestehenden Genehmigten Kapitalia I + III, die u. a. die Aktienhergabe gegen Bareinlage im Umfang von gut 34% des aktuellen Grundkapitals ermöglichen, eine weitere Möglichkeit zur Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht im Umfang von etwa 16% hinzugefügt, zusammen bis zu 50%. Dieses ist aus Sicht der SdK zu opulent. Mit Blick auf die bei Ausnutzung genehmigter Kapitalia gegen bar stets offenen Fragen des Bezugsrechtshandels resp. des Überbezugs akzeptiert die SdK lediglich 25% des relevanten Grundkapitals für solche Möglichkeiten.
TOP 7
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 23 Abs. 2 der Satzung zur
Gewinnberechtigung
Ablehnung
Begründung: Die vorgeschlagene Änderung benachteiligt Altaktionäre in Bezug auf neues Kapital aus Kapitalerhöhungen, besonders wenn diese kurz vor einer die Dividende beschließenden Hauptversammlung erfolgen.
TOP 8
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 sowie Wahl des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2011
Ablehnung
Begründung: Der Abschlussprüfer hat schon frühere Jahresabschlüsse mit zum Teil fiktiven Wertansätzen für gut befunden, die anschließend zu den bekannten Problemen der Gesellschaft während der Immobilien- und Finanzkrise führten. Die Gesellschaft sollte deshalb den Abschlussprüfer wechseln.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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