Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 18.05.11



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Hauptversammlung der IVG Immobilien AG am 18.05.2011

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. zu den Ergänzungspunkten


Ergänzungsantrag 1a)
TOP 9
Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit und im Hinblick auf den stufenweisen
Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Oppenheim Immobilien-Kapitalanlagegesellschaft mbH durch die IVG Immobilien AG von Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A.

Zustimmung
Begründung: Die SdK stimmt diesem Antrag zu, da sie schon in den Vorjahren Fragen zu diesem Komplex gestellt hatte und die Antworten dazu unzureichend waren, was damals seitens der SdK zur Ablehnung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand geführt hatte.

Hauptversammlung der IVG Immobilien AG am 18.05.2011

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses der IVG Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2010 abgelaufene Geschäftsjahr 2010, des Lageberichts der IVG Immobilien AG und des Konzerns für das am 31. Dezember 2010 abgelaufene Geschäftsjahr 2010 sowie Vorlage der nachstehend genannten Unterlagen

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Zustimmung
Begründung: Die Führung des IVG-Konzernes hat in Geschäftsjahr 2010 den turn around erreicht, trotz aller Schwierigkeiten im Zusammenhang im Bereich der Grossaktionäre und der Finanzierung des Konzerns.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Ablehnung
Begründung: Die im Geschäftsjahr erfolgten Umwälzungen im Aufsichtsrat können als Beleg gewertet werden, dass dessen Aufgaben zuvor nicht optimal im Sinne der Gesellschaft ausgeübt worden sind. Dafür spricht auch der Antrag eines Aktionärs für eine Sonderprüfung. Einzelne AR-Mitglieder könnten entlastet werden, sofern eine Einzelabstimmung dazu durchgeführt wird.

TOP 4 Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Ablehnung Begründung: Die Vitae der vorgeschlagenen Person lässt nicht erkennen, wo der Mehrwert für den AR der Gesellschaft liegt. Auch wurde der Empfehlung des CGK, weibliche Mitglieder für den Aufsichtsrat vorzuschlagen, nicht Rechnung getragen.

TOP 5
Beschlussfassung über die Neufassung von § 12 der Satzung

Zustimmung
Begründung: Diese Wahlordnung ist akzeptierbar.

TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende Änderung von § 3 Abs. 3 der Satzung

Ablehnung
Begründung: Mittels des Beschlussvorschlages würde zusätzlich zu den bestehenden Genehmigten Kapitalia I + III, die u. a. die Aktienhergabe gegen Bareinlage im Umfang von gut 34% des aktuellen Grundkapitals ermöglichen, eine weitere Möglichkeit zur Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht im Umfang von etwa 16% hinzugefügt, zusammen bis zu 50%. Dieses ist aus Sicht der SdK zu opulent. Mit Blick auf die bei Ausnutzung genehmigter Kapitalia gegen bar stets offenen Fragen des Bezugsrechtshandels resp. des Überbezugs akzeptiert die SdK lediglich 25% des relevanten Grundkapitals für solche Möglichkeiten.

TOP 7
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 23 Abs. 2 der Satzung zur Gewinnberechtigung

Ablehnung
Begründung: Die vorgeschlagene Änderung benachteiligt Altaktionäre in Bezug auf neues Kapital aus Kapitalerhöhungen, besonders wenn diese kurz vor einer die Dividende beschließenden Hauptversammlung erfolgen.

TOP 8
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 sowie Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2011

Ablehnung
Begründung: Der Abschlussprüfer hat schon frühere Jahresabschlüsse mit zum Teil fiktiven Wertansätzen für gut befunden, die anschließend zu den bekannten Problemen der Gesellschaft während der Immobilien- und Finanzkrise führten. Die Gesellschaft sollte deshalb den Abschlussprüfer wechseln.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.