Hauptversammlung der Rheinmetall AG am 10.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem
Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2010
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung.
Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt zwar noch leicht unterhalb der von der SdK geforderten Spanne von 40 bis 60 %, wird aber - mit Ausnahme von 2009 - seit fünf Jahren konsequent angehoben; die Zustimmung gilt hier also der richtigen Tendenz.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung.
Begründung: Das Jahr 2010 weist in vieler Hinsicht mit Rekordergebnissen auf. Der Vorstand hat ganz offensichtlich gut gearbeitet.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung.
Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand gut beraten und überprüft.
TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands
Ablehnung.
Begründung: Die variablen Vergütungsbestandteile sind nicht quantitativ dargestellt. Es ist daher unmöglich, festzustellen, ob die Hürden eher herausfordernd oder lasch justiert sind. Mit anderen Worten: Das Vergütungssystem könnte in Ordnung sein, man weiß es aber nicht. Eine Zustimmung ist bei einem derartigen Intransparenzgrad nicht denkbar.
TOP 6
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Zustimmung.
Begründung: Es sind keine entgegenstehenden Aspekte ersichtlich.
TOP 7
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Ablehnung.
Begründung: Dieselbe Gesellschaft prüft seit 1933. Die SdK fordert jedoch einen Wechsel alle 10 Jahre.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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