Hauptversammlung der BASF SE am 06.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Abstimmverhalten zur HV der BASF SE am 06.05.2011
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BASF SE und der BASF-Gruppe
für das Geschäftsjahr 2010
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung.
Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt im von der SdK für den Regelfall vorgesehenen Zielkorridor von 40 bis 60 %.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung.
Begründung:
Der Vorstand hat im letzten Jahr sehr überzeugende Geschäftszahlen abgeliefert. Der Aufsichtsrat hat ihn dabei offensichtlich gut beraten und überwacht (vgl. TOP4).
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung.
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Tätigkeit gut begleitet und bei seiner Überwachung ausweislich seines Berichtes inhaltlich sinnvolle Schwerpunkte gesetzt. Der Nachfolgeentscheidung im Amt des Vorsitzenden kann sich die SdK ausdrücklich anschließen.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung:
Entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, zumal die Gesellschaft erst seit 2004 prüft.
TOP 6
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Zustimmung.
Begründung:
Die Kandidatin bringt aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes eine ebenso spannende wie für das Unternehmen relevante Perspektive in den Aufsichtsrat ein.
TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Prüfungsausschusses des
Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung
Zustimmung.
Begründung:
Die Neuregelung orientiert sich in nachvollziehbarer Weise am tatsächlichen Aufwand.
TOP 8
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
Zustimmung.
Begründung: Das Vorgehen bringt steuerliche Vorteile.
TOP 9
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
Zustimmung.
Begründung: siehe TOP 8.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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