Hauptversammlung der RWE AG am 20.04.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung.
Begründung: Es wird nahezu 50 % des nachhaltigen Nettoergebnisses zur Ausschüttung einer Dividende von 3,50 Euro vorgeschlagen. Dies ist angemessen.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung.
Begründung: Der Vorstand hat die prognostizierten Ergebnisse in 2010 erreicht.
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung.
Begründung: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufsichtsrat seinen Pflichten im vergangenen Geschäftsjahr nicht nachgekommen ist, wenn es auch Zweifel an der Arbeit des Nominierungsausschusses gibt. Diese rechtfertigen alleine jedoch noch nicht die Verweigerung der Entlastung.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung.
Begründung: Zwar liegen die Honorare für Tätigkeiten außerhalb der erbrachen Wirtschaftsprüfungsleistung oberhalb der von der SdK als sinnvoll erachteten Grenze, jedoch wird eine Zustimmung diesjährig nochmals erteilt verbunden mit der Forderung an die Verwaltung, dass zukünftig Beratungsleistungen außerhalb der Wirtschaftsprüfung an eine andere Gesellschaft vergeben werden.
TOP 6
Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2011
Zustimmung.
Begründung: Siehe TOP 5
TOP 7
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Ablehnung.
Begründung: Der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Neubesetzung des Aufsichtsrats ist unter verschiedenen Aspekten abzulehnen.
Zum einen erhalten die kommunalen Aktionäre ein Gewicht im Aufsichtsrat, das ihrem Anteil am Unternehmen in keiner Weise mehr entspricht. Sie sollen 4 Aufsichtsratsmitglieder stellen, obwohl sie nur noch mit 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Dagegen sind die freien Aktionäre überhaupt nicht vertreten.
Darüber hinaus ist auch der Altersdurchschnitt der vorgeschlagenen Kandidaten deutlich zu hoch. Er beträgt 64,4 Jahre. Zwar ist das Alter einen Kandidaten als solches sicher kein Grund, jemanden nicht in den Aufsichtsrat zu wählen, doch sollte ein Aufsichtsrat aus der Sicht der SdK auch altersmäßig unterschiedlich strukturiert sein, um verschiedene gesellschaftliche Strömungen angemessen zu berücksichtigen. Gerade bei einem Unternehmen wie der RWE AG, das politischen Strömungen ausgesetzt ist, macht es daher Sinn, diese unterschiedlichen Positionen auch im Aufsichtsrat vertreten zu haben.
Die SdK hält daher den gesamten Vorschlag für unausgewogen und behält sich auf der Hauptversammlung vor, eigene Kandidaten zu benennen.
TOP 8
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
Ablehnung
Begründung: Trotz einer grundsätzlichen Bevorzugung der Dividendenauskehrung gegenüber dem Aktienrückkauf sowie der prinzipiellen Ablehnung der SdK gegenüber einem Überhandnehmen von „Ermächtigungen aller Art“ wäre der vorliegende Aktienrückkauf grundsätzlich zustimmungsfähig gewesen. Allerdings sieht dieser auch den Einsatz von Derivaten beim Rückkauf vor. Die SdK ist grundsätzlich der Meinung, dass es nicht sinnvoll ist, wenn die Gesellschaft mit Derivaten auf die eigenen Aktien Einfluss nehmen kann.
TOP 9
Änderung von § 18 (Gewinnverwendung) der Satzung
Zustimmung
Begründung: Die SdK hat grundsätzlich nichts gegen Sachdividenden. Dem Beschluss wird daher zugestimmt, zumal die Entscheidung darüber, ob was ausgeschüttet wird, immer noch bei der Hauptversammlung liegt.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|