außerordentliche Hauptversammlung der Conergy AG am 25. Februar 2011 in Hamburg
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Bericht des Vorstands über die Restrukturierung der Conergy AG und zu den vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 3
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft in vereinfachter Form zur Deckung von Verlusten sowie über die Änderung der Satzung
Zustimmung.
Begründung: In Anbetracht der überbordenden Verschuldung sowie der damit
einhergehenden Zinslast, der nach wie vor bestehenden Verlustsituation samt schwindendem Eigenkapital bei der nach SdK-Auffassung nur geringen Möglichkeit zur Barkapitalerhöhung erscheint die gefundene Lösung aus Kapitalschnitt und
Bar-/Sachkapitalerhöhung ein angemessener Vorschlag. Die SdK folgt der
Verwaltungsmeinung, dass im Falle, die Kapitalmaßnahmen könnten nicht
durchgeführt werden und die Kredite würden fällig, eine Insolvenz der Gesellschaft unabwendbar wäre. Ob für die Aktionäre in dieser Konstellation verteilungsfähige Masse verbliebe, darf stark bezweifelt werden. Insofern ist der Lösungsvorschlag, der auch die erwartet geringe Neigung des Streubesitzes (siehe Barkapitalerhöhung 2008) zur Bareinlage berücksichtigt und die Darlehensforderungen eines Teils der Kreditgeber mit einem 40%igen Abschlag auf den Nominalwert in EK wandelt,
sachgerecht. Zudem sollen auch die nicht wandelnden Kreditgeber über „günstige“ Konditionen für eine Laufzeit von vier Jahren Fremdkapital zur Verfügung stellen und leisten damit einen Sanierungsbeitrag, der der Höhe nach auf der HV noch
abzuklären sein wird. Für die Altaktionäre, die sich nach Auffassung der SdK nicht an der Barkapitalerhöhung beteiligen sollten, verbliebe im Falle der am vorteilhaftesten erscheinenden kompletten Nichtzeichnung der Barkapitalerhöhung durch
Altaktionäre bei vollständiger Sacheinlage der Darlehensforderungen so ein Anteil von knapp einem Drittel am Unternehmen. In diesem Fall entfiele der
Unternehmenswert der Gesellschaft auf lediglich 157,1 Mio. Aktien statt, wie bei
einer vollständigen Platzierung der Barkapitalerhöhung, auf 237,6 Mio. Aktien.
Zudem müsste trotz Insolvenzvermeidung kein frisches Barkapital eingeschossen werden. Nichtsdestotrotz berücksichtigt der Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Kapitalerhöhung auch die Vermittlung eines Bezugsrechtshandels für an einer
Barkapitalerhöhung interessierte Altaktionäre und schafft damit die Möglichkeit einen evtl. Bezugsrechtswert zu realisieren resp. weitere Bezugsrechte hinzukaufen zu können.
TOP 4
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft mit Bezugsrecht der Aktionäre, über den Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge sowie über die Änderung der Satzung
Zustimmung.
Begründung: Siehe TOP 3!
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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