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 Hauptversammlung der  LS telcom AG am 17.03.2011  
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.    
 
 
TOP 1  
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2010, des Lageberichts und des  Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das   Geschäftsjahr 2009/2010 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4; 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2010 abgelaufene
Geschäftsjahr
   
 
Keine Abstimmung erforderlich.
   
 
TOP 2  
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
    
Zustimmung  
Begründung: Die Aufnahme einer Dividendenzahlung ist trotz geringer Ausschüttungsquote in jedem Fall zu begrüßen.
   
TOP 3  
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009/2010    
Zustimmung  
Begründung: Die Vorstandsarbeit ist nicht zu beanstanden, das zeigt sich in dem für das Unternehmen guten Ergebnis.
   
 
TOP 4  
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009/2010    
Zustimmung   
Begründung: Die Arbeit des Aufsichtsrats ist nicht zu beanstanden. Er ist seiner Aufsichtspflicht nach unserer Auffassung nachgekommen. 
   
 
TOP 5  
Änderung von § 2 Abs. 1 lit. a) und Streichung von § 2 Abs. 1 lit. f) der
Satzung    
Zustimmung  
Begründung: Das Unternehmen arbeitet in einem sehr engen Marktsegment. Eine Expansion in andere zusätzliche Marktbereiche ist wünschenswert. 
   
 
TOP 6  
Ergänzung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. März 2010
zu TOP 5 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien)
   
Ablehnung  
Begründung: Die SdK ist aus grundsätzlichen Erwägungen nach wie vor gegen den Erwerb eigener Aktien. Stattdessen sollten die liquiden Mittel für das operative Geschäft oder die Erhöhung von Dividenden eingesetzt werden. 
   
 
TOP 7 
Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2010/2011
   
Zustimmung 
Begründung: Wir sehen keine Ablehnungsgründe. 
   
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
						
  
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