Hauptversammlung der Conergy AG am 05. Oktober 2010 in Hamburg
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses der Conergy AG zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte für die Conergy AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009
Ablehnung
Begründung: Trotz gewisser Restrukturierungserfolge im Kontext der Sanierung hat der
Vorstand das mittels Kapitalerhöhung 2008 eingeworbene Kapital wieder vollständig
verbrannt. Nun drohen Kapitalschnitt und Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009
Ablehnung
Begründung: Die Gesellschaft befindet sich immer noch in schwierigem Fahrwasser und
vernichtet das Kapital ihrer Aktionäre. Ob die laufende Repositionierung zum so genannten vollintegrierten Systemanbieter im Bereich der Photovoltaik zum Erfolg werden kann,
erscheint aus Sicht der SdK in Hinsicht auf den Erfolg der in der Vergangenheit verfolgten Strategien zumindest zweifelhaft. Unklar ist weiterhin der Sachstand in punkto
Schadenersatzansprüche mit Blick auf Ex-Vorstände der Gesellschaft. Unverständlich ist
zudem die Zahlung von variablen Vergütungsbestandteilen an im Amt befindliche Vorstände. Angesichts fortgesetzter Kapitalvernichtung kann die SdK hier keinen messbaren und damit auch vergütbaren Erfolg feststellen.
TOP 4
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Einzelabstimmung
Begründung: Die Herren Metzger und Ammer gehör(t)en bereits seit langen Jahren dem
Aufsichtsrat der Gesellschaft an und sind somit auch für die 50/50/08-Strategie und deren für die Anteilseigner desaströsen Folgen verantwortlich. Sie können daher nicht wiedergewählt werden. Gegen die Wahl der anderen Aufsichtsratskandidaten bestehen keine Einwände.
TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Gegen eine erneute Bestellung der Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehen keine Bedenken.
TOP 6
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Gewinnabführungsvertrages mit der Conergy Services GmbH, Hamburg
Zustimmung
Begründung: Die Änderung ist aus steuerlichen Gründen notwendig und sinnvoll.
TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) auch unter Ausschluss eines Bezugsrechts sowie zur Anpassung des bedingten Kapitals und
Änderung von § 5 Abs. 8 der Satzung
Ablehnung
Begründung: Über den Beschlussvorschlag könnten Wandelanleihen mit Wandlungsrechten auf Aktien im Umfang von 50% des aktuellen Grundkapitals unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlage ausgegeben werden. Die SdK lehnt Ermächti-gungen mit Bezugsrechtsausschlüssen in dieser Größenordnung generell ab und fordert
stattdessen, im konkreten Einzelfall eine Hauptversammlung über derartige
Finanzierungsmaßnahmen abstimmen zu lassen.
TOP 8
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und
Bezugsrechtsausschluss
Ablehnung
Begründung: Mittels dieses Beschlusses stünde der Gesellschaft ein genehmigtes Kapital in Höhe der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals auch gegen Sacheinlagen unter
Bezugsrechtsausschluss zur Verfügung. Dieses eröffnet der Gesellschaft aus Sicht der SdK in der aktuellen Situation einen zu großen Handlungsspielraum und schließt die Aktionäre, auch in Kombination mit einer Nutzung des unter TOP 7 zu beschließenden bedingten Kapitals, von der Beschlussfassung über konkrete Kapitalmaßnahmen gegen Sacheinlage im Umfang des derzeitigen Grundkapitals aus. Die SdK hält diesbezüglich, mit Bezug auf
Arrondierungsvorgänge im Beteiligungsbereich, lediglich 10% des Grundkapitals für
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage und mit Bezugsrechtsausschluss für angemessen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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