Hauptversammlung der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft
am 25.08.2010
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des
Konzernabschlusses und gebilligten Konzernlageberichts
keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2009
Zustimmung
Begründung: Die SdK wird zwar der Verwendung des Bilanzgewinns zustimmen, bemängelt aber den niedrigen Ausschüttungsanteil. Zwar schüttet die Gesellschaft 900 T€ aus. Allerdings ist das bezogen auf den Konzernjahresüberschuss von 5.298 T€ lediglich ein Anteil von nur ca. 17 %. Die SdK ist der Auffassung, dass bei einer Ausschüttungsquote von 40-60 % des Konzernjahresüberschusses hinreichend Spielraum für eine Rücklagenbildung und weitere Investitionen gegeben ist.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat seine Aufgaben der Optimierung und Neuausrichtung der Gesellschaft wahrgenommen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben der Beratung, Überwachung und Kontrolle des Vorstandes stets wahrgenommen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung
Zustimmung
Begründung: Die Satzung kann als Erneuerung bzw. Anpassung an die derzeitige Gesetzeslage angenommen werden.
TOP 6
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wahl der vorgeschlagenen Aufsichtsräte bestehen keinerlei Bedenken. Die Wahl ist eine formale Wiederwahl auf Grund der abgelaufenen Vertragslaufzeit. Im Übrigen kennen die Aktionäre die vorgeschlagenen Mitglieder bereits aus einer früheren Periode.
TOP 7
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wahl des Abschlussprüfers bestehen aus Sicht der SdK keinerlei Bedenken.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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