Hauptversammlung der SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft am 15. Juli 2010
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstandes zu den An-gaben nach § 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Ablehnung
Begründung: Gemessen am Konzernergebnis je Aktie von 3,56 € fällt die vorgeschlagene Auskehrung von 0,50 € pro Aktie zu gering aus. Die SdK fordert die in etwa hälftige Teilung des Konzernergebnisses zwischen Gesellschaft und Aktionär.
TOP 3a
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Zustimmung
Begründung: Es gelang dem Vorstand in der laufenden Finanz-, Wirtschafts- und Schifffahrtskrise ordentliche „schwarze“ Zahlen zu schreiben und die Dividendenfähigkeit sicherzustellen. Die Bilanzrelationen sind solide, der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ist signifikant positiv, die Liquiditätssituation befriedigend.
TOP 3b
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung: Ausweislich des knappen Aufsichtsratsberichts scheint der Aufsichtsrat seiner Kontroll- und Beratungsfunktion wohl gerecht geworden zu sein.
TOP 4
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wiederwahl der bisherigen Kapitalvertreter im Aufsichtsrat gibt es seitens der SdK keine Einwände.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Gegen eine erneute Bestellung der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg bestehen keine Bedenken.
TOP 6
Beschlussfassung über Satzungsanpassung
Zustimmung
Begründung: Die vorgeschlagene Satzungsänderung erfolgt aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen und ist aus Sicht der SdK unproblematisch.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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