Hauptversammlung der Hornbach Holding AG am 09.07.2010
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Zur Beachtung: Im Streubesitz befinden sich lediglich Vorzugsaktien der Hornbach Holding AG, so dass die nachstehenden Abstimmungsempfehlungen lediglich als Meinungsäußerung der SdK zu den genannten Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu werten sind. Sie sind daher in Klammern gesetzt.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts für die HORNBACH HOLDING
Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009/2010, des
Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 31 5 Abs. 4 HGB
(Keine Abstimmung erforderlich.)
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2009/2010
(Zustimmung)
Begründung: Die Dividende liegt noch immer unter der von der SdK geforderten, etwa hälftigen Teilung des Konzernjahresüberschusses, wurde aber angehoben.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2009/2010
(Zustimmung)
Begründung: Spannenerhöhung - Erhöhung Lagerumschlag - positives Ergebnis bei Bau- Union - Hervorragende Arbeit des Vorstands.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2009/2010
(Zustimmung)
Begründung: Die Arbeit des Aufsichtsrats ist nicht zu beanstanden.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010/2011
(Zustimmung)
Begründung: Es bestehen keine Ablehnungsgründe gegen die Wahl des Wirtschaftsprüfers.
TOP 6
Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das Geschäftsjahr 2010/2011
(Zustimmung)
Begründung: Es liegen keine Ablehnungsgründe vor.
TOP 7
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
(Zustimmung)
Begründung: Es liegen keine Gründe gegen die Wahl vor. Allerdings sollte auch ein Großaktionär seine AR-Mitglieder nicht wechseln wie sein Hemd.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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