Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 01.07.10



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Hauptversammlung der Curanum AG am 01.07.2010

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts der CURANUM AG für das Geschäftsjahr 2009, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 und 289 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

Ablehnung
Begründung: Den Aktionären wird eine mögliche Dividende als Verzinsung des eingesetzten Kapitals durch den Vortrag auf neue Rechnung vorenthalten. Dies entspricht nicht den Vorstellungen der SdK, die eine Ausschüttung von 40-60 % Konzernjahresüberschusses vorsieht. Auch unter der Berücksichtigung, dass bei einem positiven Überschuss, der in 2009 zwar nochmals gefallen ist und um 17 % niedriger ausfällt als im Vorjahr, sehen wir die Möglichkeit einer Dividendenausschüttung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Aktienkurs in letzter Zeit keinen Anlass zur Freude gab.

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Zustimmung
Begründung: Der Vorstand ist nach unserer Einsicht in die Unterlagen seinen Aufgaben der Steuerung und des weiteren Ausbaus der Gesellschaft nachgekommen. Er hat versucht, dem steigenden Kostendruck bei nicht immer stabiler Auslastung der Pflegeheime entgegenzuwirken. Er wird sich aber zukünftig durch geeignete Maßnahmen auf eine stärkere Vollbelegung der Heime ausrichten müssen.

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Ablehnung
Begründung: Ein Aufsichtsrat, der ein Vorstandsmitglied bestellt, und wie er selber berichtet, zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass nicht allen Aufsichtratsmitgliedern der neue Vorstand bekannt ist, muss sich die Frage gefallen lassen, ob er hier tatsächlich im Interesse der Aktionäre gehandelt hat. Dies gilt um so mehr, wenn im Aufsichtsratsbericht vom 15. März 2010 darüber berichtet wird, dass der Vorstand den Jahres- und Konzernabschluss am 24. März 2010 aufgestellt hat.
Auf der HV wird zu klären sein, wie dieser dann auch noch vom Wirtschaftsprüfer am 15. März 2010 testiert werden konnte. Es bestehen hinreichend Zweifel, dass der AR ausreichend Zeit hatte, die in der Regel umfangreichen Unterlagen nicht nur zu sichten, sondern auch zu prüfen. Den Aktionären wurde über den gleichen Termin berichtet, an dem sowohl die Aufstellung durch den Vorstand als auch die Feststellung des Abschlusses durch den Aufsichtsrat erfolgte.

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Zustimmung
Begründung: Aus unserer Sicht bestehen keine Bedenken zur Wiederbestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

TOP 6
Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Einzelabstimmung (teilweise Ablehnung, teilweise Zustimmung)
Begründung: Die zur Wiederwahl stehenden Aufsichtsräte werden auf Grund der Begründung zu TOP 4 in der Einzelwahl nicht unterstützt. Gegen die neu zur Wahl aufgestellten Kandidaten bestehen keine Bedenken, so dass deren Kandidatur unterstützt wird.

TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes

Ablehnung
Begründung: Hierfür sieht die SdK keine Notwendigkeit, da die Gesellschaft die erwirtschafteten finanziellen Mittel besser für die von ihr selbst erwähnte Eigenfinanzierung anstelle einer Finanzierung durch Banken bzw. auch zur Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre verwenden sollte. Die Aktionäre sind selber in der Lage, im Kapitalmarkt zu investieren. Daher erscheint ein Rückkauf von Aktien durch die Gesellschaft nicht zielführend.
Insbesondere wird beanstandet, dass zurückgekaufte Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken verwendet werden dürfen. Dies spricht nicht für eine konkrete Handlungsmaßnahme, die den Aktionären zur Abstimmung unterbreitet wird, sondern gleicht eher einer Blankovollmacht für den Vorstand.

TOP 8
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Zustimmung
Begründung: Die Änderung der Satzung im Hinblick auf die Anpassungen zum ARUG sind notwendig, da sie im wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben folgen und auch zur Beschleunigung und effizienteren Durchführung der Hauptversammlung im Sinne der Aktionäre beitragen.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.