Hauptversammlung der curasan AG am 24.06.2010
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der curasan
AG zum 31. Dezember 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des
Aufsichtsrates.
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
Ablehnung
Begründung: Seit dem Geschäftsjahr 2003 wird an die Aktionäre keine Dividende ausgeschüttet. Das operative Ergebnis war mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2009 stets negativ. Im Geschäftsjahr 2009 wurde ein Jahresüberschuss von EUR 191.000,- erwirtschaftet. Eine Dividende kann nicht ausgeschüttet werden ( Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 6.775.000,- ist eingeteilt in 6.775.000 Inhaberaktien). Für das Geschäftsjahr 2010 wird ein negatives Ergebnis prognostiziert, sodass wiederum keine Dividendenzahlung zu erwarten ist. Grund für diesen Zustand ist eine fehlende gradlinige Geschäftspolitik. Geschäftssparten, die einen Erfolg versprechen werden veräußert bzw. müssen veräußert werden, um eine Insolvenz zu vermeiden. Mit neuen Produkten wird kein Gewinn erzielt. Die Interessen der Aktionäre (shareholder return) werden vernachlässigt.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Ablehnung
Begründung: Im Wesentlichen aus den oben genannten Gründen. Der Aufsichtsrat entwickelt keine Initiativen, um die unzufriedene Geschäftspolitik des Vorstandes (Einzelvorstand) zu korrigieren. Die Unabhängigkeit des Aufsichtsrates ist fraglich.
TOP 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung
Begründung: Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HJS GmbH hat die Konzernabschlüsse 2008 und 2009 geprüft. Die Unabhängigkeit ist gewahrt. Beanstandungen sind nicht erkennbar.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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