Hauptversammlung der Wirecard AG am 17.06.2010
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 sowie der Lageberichte für die
Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben für
das Geschäftsjahr 2009
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns des Geschäftsjahres 2009
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2009 sollen EUR 0,09 je
dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2009 in
Höhe von EUR 13.662.170,02 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 je dividendenberechtigter
Stückaktie, d.h. insgesamt eines Betrages von EUR 9.162.282,51; Vortrag
eines Betrages in Höhe von EUR 4.499.887,51 auf neue Rechnung.
Ablehnung.
Begründung:
Die SdK fordert die Ausschüttung von 40-60% des Konzernjahresüberschusses.
Die vorgeschlagene Ausschüttung entspricht nur ca. 20% des
Konzernjahresüberschusses. Die SdK fordert daher die volle Ausschüttung des
vorliegenden Bilanzgewinns.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für
das am 31.12.2009 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
Ablehnung.
Begründung:
Die Gesellschaft war im vergangenen Jahr angeblich in nicht vertragskonforme
Zahlungsabwicklung verwickelt. Bis zur Aufklärung dieser Vorkommnisse sollte
keine Entlastung des Vorstands erfolgen.
Der Abgang von Herrn Trautmann war überraschend und es erscheint notwendig,
über die Gründe von dessen Ausscheiden nähere Informationen von der
Gesellschaft zu erhalten, v.a., ob dies im Zusammenhang mit eventuellen
unerlaubten Transaktionen steht.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das am 31.12.2009 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
Ablehnung.
Begründung:
Der Aufsichtsrat hat erst kurz vor Jahreswechsel und zwei (!) Tage vor Vertragsablauf mit zwei Vorständen eine
grundsätzliche Einigung über die Verlängerung von deren Verträgen erzielt.
Der Aufsichtsrat scheint daher nicht rechtzeitig auf ein eventuelles
Nachfolgeproblem reagiert zu haben bzw. hätte sich in eine für
Außenstehende nicht nachvollziehbare Lage versetzt, falls die Vorstände
Ihre Verträge nicht verlängert hätten. Ferner ist zunächst zu klären, ob die
Gesellschaft in eventuelle nicht vertragskonforme Zahlungsabwicklung
verwickelt war.
TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems
Das am 5. August 2009 in Kraft getretene „Gesetz zur Angemessenheit der
Vorstandsvergütung“ (VorstAG) ermöglicht es, die Hauptversammlung über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen zu
lassen (§ 120 Absatz 4 Aktiengesetz). Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch
gemacht werden.
Die Beschlussfassung bezieht sich auf das derzeit geltende und ausführlich
im Vergütungsbericht dargestellte System zur Festsetzung der
Vorstandsvergütung. Der Vergütungsbericht ist im Geschäftsbericht 2009 als
Teil des Lageberichts veröffentlicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Ablehnung.
Begründung:
Das Vergütungssystem sieht den Einsatz von Aktienoptionen zur langfristigen
variablen Vergütung von Vorstandsmitgliedern vor. Die SdK lehnt
Aktienoptionen zur Incentivierung grundsätzlich ab.
TOP 6
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Das Aufsichtsratsmitglied Stefan Klestil wurde mit Beschluss des
Amtsgerichts München vom 1. Dezember 2009 gerichtlich zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt. Sein Amt endet mit Bestellung eines
Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat setzt
sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei
Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Enthaltung.
Begründung:
Der SdK sind keine negativen Aspekte über Herrn Klestil bekannt. Jedoch wäre
es aus Sicht der SdK ratsamer, einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu
entsenden, der vom Aktionariat vorgeschlagen wurde.
TOP 7
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010
Ablehnung.
Begründung:
Es erscheint nicht nötig, für einen Konzern dieser Größe zwei
Abschlussprüfer bzw. Konzernabschlussprüfer zu wählen, vor allem, da nicht
ersichtlich wird, ob und gegebenenfalls wie eine Aufgabenerteilung
erfolgt(e). Die Wahl von Ernst&Young alleine erscheint sowohl kosten- als
auch operativ effizienter zu sein. Im vergangen Jahr sind die Kosten für
die Leistungen von RP Richter trotz Bestellung von E&Y von 832t € auf 912t €
gestiegen. Hinzu kamen die Kosten von E&Y in Höhe von 292t €.
Ferner darf RP Richter unseres Erachtens gem. § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht Abschlussprüfer sein, da die Honorare aus dem Mandat der WireCard AG nach vorliegenden Informationen in den letzten 5 Jahren
mehr als 15% des Umsatzes von RP Richter ausgemacht haben und wohl auch in diesem Jahr die Umsatzgrenze von 15 % überschreiten werden.
TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur
Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien
besonders zu ermächtigen. Aufgrund des Auslaufens der in der letzten
ordentlichen Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum 17. Dezember
2010 soll der Vorstand unter Aufhebung dieser Ermächtigung erneut zum Erwerb
eigener Aktien ermächtigt werden. Der Vorstand möchte dieses Instrument
nutzen, um eigene Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen
und Beteiligungen daran anbieten zu können, wenn sich die Gelegenheit dafür
bietet und dies im Interesse der Gesellschaft sinnvoll erscheint. Außerdem
möchte der Vorstand solche Aktien Dritten im Rahmen von strategischen
Partnerschaften (z.B. als Entgeltbestandteil bei Erreichung zu
vereinbarender Ziele) anbieten und für die sonstigen, nachfolgend genannten
Ziele nutzen können. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann
die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt
werden. Durch eine für volle Jahre geltende Ermächtigung wird künftig
vermieden, dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft.
Ablehnung.
Begründung:
Die Gesellschaft verfügt zwar über ein hohes Konzerneigenkapital und einen
hohen Barmittelbestand, jedoch erscheinen aus Sicht der SdK die operativen
Risiken auf Grund der Geschäftstätigkeit und des hohen Anteils an
immaterellen Vermögenswerten erheblich, so dass ein Aktienrückkaufprogramm
nicht angemessen erscheint. Die SdK bevorzugt generell die Ausschüttung
einer Dividende gegenüber dem Rückkauf eigener Aktien.
TOP 9
Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) führt zu
Änderungen des Aktiengesetzes hinsichtlich der Ausübung von Aktionärsrechten
in der Hauptversammlung. Unter anderem wird die Möglichkeit zur
elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl eröffnet.
Die Entscheidungsbefugnis über die Nutzung dieser Möglichkeiten soll dem
Vorstand übertragen werden. Zugleich sollen auch die Satzungsregelungen zur
Übertragung der Hauptversammlung, zur Anmeldefrist sowie zum
Vollmachtsverfahren an die neue Rechtslage angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
§ 16 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich
vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Die
Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der
Anmeldefrist nach § 17 Absatz 1 der Satzung. Der Tag der Hauptversammlung
und der Einberufung sind bei der Berechnung der Einberufungsfrist nicht
mitzurechnen.“
b)
§ 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„Die Übermittlung der Einberufungsmitteilungen durch die Kreditinstitute an
die Aktionäre ist gemäß § 128 Absatz 1 Satz 2 AktG auf den elektronischen
Versand beschränkt.“
c)
§ 17 Absätze 3 bis 5 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
„(3)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz
oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der
Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der
Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
(4)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt,
Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt gemacht.
(5)
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu
bestimmenden Weise zuzulassen.“
d)
§ 17 Absatz 6 der Satzung wird gestrichen.
e)
§ 18 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die
Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren
Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt
werden kann. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt.“
Zustimmung.
Begründung:
Die vorgelegten Satzungsänderungen entsprechen den Anpassungen gemäß dem
ARUG und erleichtern den Aktionären u.a. die Teilnahme an der
Hauptversammlung der Gesellschaft.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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