Hauptversammlung der ZEAG Energie AG am 04.05.2010
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ZEAG Energie AG und des
gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2009, der
Lageberichte der ZEAG Energie AG und des Konzerns (jeweils einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das
Geschäftsjahr 2009
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2009
Zustimmung
Begründung: Es werden eine Dividende und ein Bonus ausgeschüttet. Die Eigenkapitalquote ist ausreichend bei dem Unternehmen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat erfolgreich gearbeitet. Es kann eine Sonderdividende (Bonus) ausgeschüttet werden (s. TOP 2). Ausserdem ist das Unternehmen gut aufgestellt für die Zukunft.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand angemessen beraten und überwacht. Er hat seinen Teil zum Erfolg des Unternehmens beigetragen.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2010
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wahl des Abschlussprüfers bestehen keine Bedenken. Die bisherigen Prüfungen sind kompetent und vollständig erfolgt.
TOP 6
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Ablehnung
Begründung: Im Aufsichtsrat fehlt eine breite Aufstellung. Darüber hinaus ist es fraglich, inwieweit bei einem Vorstandsmitglied 9 Aufsichtsratsmitglieder von Nöten sind. Ebenso fehlt dem vorgeschlagenen Kandidaten die Unabhängigkeit, da Herr Brändle Leiter kaufmännischer Leiter der EnBW
Regional AG, Stuttgart, ist und die EnBW AG Großaktionär ist.
TOP 7
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Zustimmung
Begründung: Bei der Beschlussfassung handelt es sich um Änderungen gem. dem Aktionärsrechtrichtlinie-Umsetzungsgesetz (ARUG). Sie sind sachlich geboten.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung
festgelegt.
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