Hauptversammlung der Continental AG am 28.04.2010
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Continental
Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31.12.2009 mit dem Lagebericht der Continental Aktiengesellschaft und
des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009 sowie dem Bericht des Aufsichtsrats
und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz
4 und § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009
Ablehnung
Begründung: In 2009 hat es zahlreiche Wechsel im Vorstand gegeben aufgrund
der Übernahme der Mehrheit der Aktien durch die Schaeffler-Gruppe. So ist
u.a. der vorherige Vorstandsvorsitzende Neumann durch den Schaeffler-Manager
Degenhard ersetzt worden. 3 neue Vorstandsmitglieder für die Divisions sind
aus den beiden Unternehmen gekommen. Weiterhin sind 2 neue
Vorstandsmitglieder von extern seit Jahresbeginn 2010 hinzu gekommen.
Insgesamt ist die Handschrift der Schaeffler-Gruppe sehr stark zu spüren und
es ist noch nicht zu einer klaren Vereinbarung über die Aufgabentrennungen
und Kooperationen zwischen der Schaeffler KG und der Continental AG
gekommen. Solange das nicht geklärt ist, hat der Vorstand eine wichtige
Aufgabe - insbesondere im Hinblick auf die Interessen der
Minderheitsaktionäre (ca. 10%) nicht erfüllt.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Ablehnung
Begründung: Hier gilt zunächst sinngemäß das Gleiche wie für den Vorstand.
Außerdem wird der Aufsichtsrat von Vertretern der Schaeffler-Gruppe (5)
dominiert. Speziell die Person des AR-Mitglieds und zwischenzeitlichen
AR-Vorsitzenden, Rolf Körfer, ist sehr kritisch zu sehen. Seine Wahl ist von
der SdK in 1. Instanz erfolgreich angefochten worden (s.a. TOP 8). Weiterhin
hat es Turbulenzen um die Abwahl des vorherigen Vorstandsvorsitzenden
Neumann gegeben, die gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex
verstoßen haben.
TOP 4
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder
Zustimmung
Begründung: Das neue System enthält die 3 Komponenten Fixentgelt, Variabler
Vergütungsanteil für das abgelaufene Geschäftsjahr und aktienbasierte
langfristige Komponente. Es ist sowohl nach unten wie nach oben begrenzt.
Auch die betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich durchdacht
angelegt. Abzuwarten bleibt allerdings für die Zukunft, welche
Vergütungshöhe sich tatsächlich bei Erfolg des Unternehmens ergeben wird.
TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: KPMG hat ersichtlich gut und vollständig geprüft und auch
angemessen Stellung genommen. Gegen die Wiederwahl bestehen daher keine
Bedenken.
TOP 6
Wahl zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wahl von Wolfgang Reitzle, der seit Herbst 2009 per
Gericht bestellt und zum Vorsitzenden des AR anstelle von Rolf Körfer
gewählt worden ist, bestehen keine Bedenken. Abzuwarten bleibt, wie er den
bisherigen Konflikt mit dem Einwirken der Schaeffler-Gruppe managen wird.
TOP 7
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Berücksichtigung der Änderung
des AktG durch das ARUG
Zustimmung
Begründung: Gegen die vorgesehenen Anpassungen an das ARUG bestehen keine
Bedenken. Ergänzend ist sicher zu stellen, dass Aktionären auch in Zukunft
ein gedruckter Geschäftsbericht zur Verfügung gestellt wird.
TOP 8
Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung
der Continental Aktiengesellschaft vom 23. April 2009 über die Wahl von
Herrn Rolf Koerfer zum Mitglied des Aufsichtsrats
Ablehnung
Begründung: Die SdK ist gerichtlich gegen die Bestellung von Rolf Körfer
vorgegangen (in 1. Instanz erfolgreich), da er als 5. Vertreter der
Schaeffler-Gruppe anzusehen ist. Nach der Investorenvereinbarung zwischen
der Continental AG und der Schaeffler KG darf es aber nur 4 Vertreter der
Schaeffler-Gruppe geben. Das Landgericht Hannover hat seine Entscheidung im
wesentlichen darauf gestützt, dass in der Erklärung zum DCGK gemäss § 161
AktG nicht auf die Verbindung von Herrn Körfer zur Schaeffler-Gruppe
hingewiesen wurde. Die SdK vertritt die weitergehende Auffassung, dass der
unterlassene Hinweis nicht entscheidend ist sondern die
Investorenvereinbarung ein 5. zu der Schaeffler-Gruppe zu zählendes
AR-Mitglied verbietet.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung
festgelegt.
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