Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentliche Hauptversammlung am 03.12.09



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Außerordentliche Hauptversammlung der Volkswagen AG am 3. Dezember 2009

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Schaffung eines Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung

Ablehnung
Begründung: Die Gesellschaft schlägt vor, stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben. Hintergrund ist, dass sowohl die Großaktionäre, die Familien Porsche und Piëch sowie das Land Niedersachsen, Ihre Stimmrechtsmehrheiten erhalten wollen. Als Vertreter von Streubesitzaktionären sind wir der Auffassung, dass jede Aktie eine Stimme haben sollte. Dies ist heute internationaler Standard, so dass die stimmrechtslosen Vorzugsaktien von Institutionellen Anlegern überwiegend abgelehnt werden.
Darüber hinaus ist es nicht nachzuvollziehen, warum Vorstand und Aufsichtsrat, die noch ein genehmigtes Kapital hatten, nicht bei Aktienkursen, die über mehrere Monate bei € 250,00 bis in der Spitze € 1.000,00 je Aktie standen, die Kapitalerhöhung zu viel attraktiveren Konditionen durchgeführt haben. Insbesondere aus dem Grund, dass viele Anleger dringend Aktien beziehen wollten. Dies war auch der Verwaltung bekannt.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die Vorzugsaktionäre der Schaffung eines genehmigtes Kapital stimmrechtsloser Vorzugsaktien bzw. deren spätere Ausgabe vollziehen.
Weiterhin wissen Vorstand und Aufsichtsrat bereits, dass sie eine Kapitalerhöhung zum Erwerb von Porsche Anteilen durchführen wollen, wahrscheinlich auch zu welchen Konditionen, so dass sie uns kein genehmigtes Kapital vorschlagen müssten, sondern gleich die richtige Kapitalerhöhung zu den vorgesehenen Konditionen.

TOP 2
Schaffung von Entsendungsrechten und entsprechende Satzungsänderung

Ablehnung
Begründung: Das Land Niedersachsen soll in der Satzung das Recht haben, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden, solange sie mindestens 15 % der Stammaktien der Gesellschaft innehaben. Es entspricht nicht mehr dem internationalen Standard, Rechte für einzelne Aktionäre zu gewähren, sondern es ist selbstverständlich und internationaler Brauch, dass die Großaktionäre sich einigen, welche Aktionäre sie in die Gremien senden. Bereits im VW-Gesetz, gegen das die EU geklagt hat, waren Sonderrechte verankert. Dass diese nun darüber hinaus in die Satzung verankert werden sollen, wird von der SdK abgelehnt.
Eine Forderung der SdK ist seit Jahren das Wahlrecht der Aufsichtsräte dahingehend zu ändern, dass nur jede Aktie eine Stimme für alle Kandidaten hat, so dass damit jeder Großaktionär nicht alleine bestimmen kann, wer in den Gremien vertreten ist, sondern auch die Streubesitzaktionäre bei entsprechender Bündelung Kandidaten besetzen können.

TOP 3
Regelung der qualifizierten Mehrheit in der Hauptversammlung und entsprechende Satzungsänderung

Ablehnung
Begründung: Auch diese vorgesehene Regelung ist durch eine Einigung zwischen dem Land Niedersachsen und den Familienaktionären entstanden, dass diese gemeinsam Beschlüsse durchsetzen können. Dieses kann nicht im Interesse der verbleibenden Aktionäre sein und ist international in dieser Form auch vollkommen unüblich.

TOP 4
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

Zustimmung
Begründung: Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates die aus dem Bereich Porsche kamen, haben ihre Mandate niedergelegt. Die Wahl der Herren Dr. Piëch und Dr. Porsche wird unterstützt.

TOP 5
Satzungsanpassungen an das „Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie“ (ARUG)

Zustimmung
Begründung: Der Gesellschaft wird die Satzung auf Basis der neuen gesetzlichen Regelung des „Gesetzes zur Umsetzung der Aktienrichtlinie“ (ARUG) anpassen. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind aus Sicht der SdK unproblematisch.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.