Hauptversammlung der M.Tech Technologie und Beteiligungs AG am 01.07.09. Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der M.Tech Technologie und
Beteiligungs AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts, des
Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB jeweils für das
zum 31. Dezember 2008 abgelaufene Geschäftsjahr 2008
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung
Begründung:
Den Mitgliedern des Vorstands ist Entlastung zu erteilen, da diese stets die Entwicklung des Unternehmens nach vorne getrieben haben, wenngleich eine Dividendenausschüttung als Rendite für das eingesetzte Kapital der Aktionäre noch fehlt.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrates ist Entlastung zu erteilen. Der Aufsichtsrat ist stets seinen Verpflichtungen der Begleitung, Beratung, Kontrolle und Überwachung des Vorstandes nachgekommen.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009
Zustimmung
Begründung:
Gegen die Wahl des Abschlussprüfers bestehen keinerlei Bedenken.
TOP 5
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Zustimmung
Begründung:
Den vorgeschlagenen Kandidaten ist Zustimmung zu erteilen. Gegen die Kandidaten bestehen keinerlei Bedenken. Jedoch würde erwartet werden, dass die Kandidaten auf der Hauptversammlung anwesend sind und sich persönlich vorstellen.
TOP 6
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
Zustimmung
Begründung: Gegen die Satzungsänderungen bestehen keinerlei Bedenken. Zum einen handelt es sich um die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und zum anderen um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im ARUG (Aktionärsgumsetzungsrichtliniengesetz).
TOP 7
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen
Zustimmung
Begründung: Gegen die Ergebnisabführungsverträge bestehen keine Bedenken, da es sich um 100%-ige Tochtergesellschaften handelt.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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