Hauptversammlung der Deutsche Börse AG am 20.05.2009 Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Deutsche Börse
Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2008, des Berichts des
Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Vorschlags für
die Verwendung des Bilanzgewinns
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Ablehnung
Begründung:
Angesichts der dargestellten Verbesserungen gegenüber dem Vorjahr (Steigerung von Konzern- und AG-Ergebnis um mehr als 10%, angesammelte Gewinne von ca. € 1,8 Mrd., signifikante Erhöhung des Ergebnisses je Aktie, Einstellung von ca. 50% des Bilanzgewinns in die Rücklagen) sowie des Anstieges der Aufsichtsratsvergütungen um ca. 4,6% ist nicht ersichtlich, warum der Aktionär an der positiven Wertentwicklung in Form der Dividende nicht teilhaben soll.
Zumindest ein Anstieg der Dividende um die Steigerung des AG-Ergebnisses (17,65% = Dividende pro Aktie in Höhe von € 2,47) ist zu postulieren, wobei dann immer noch mehr als € 40,00 Mio. verblieben für die Gewinnrücklagen.
TOP 3
Entlastung des Vorstands
Zustimmung
Begründung:
Ausweislich der vorgelegten Zahlen und der damit verbundenen Steigerungen hat der Vorstand eine sehr gute Arbeit im abgelaufenen Geschäftsjahr geleistet. Die bereits 2007 eingeleiteten Effizienzsteigerungs- und Kostensenkungsprogramme sowie die konsequente Neuentwicklung und Weiterentwicklung von Produkten scheinen auch für das Jahr 2009 ein gute Reserve in Bezug auf die Finanzmarktkrise darzustellen.
Im übrigen gilt es zu bedenken, dass das Wirtschaftsleben generell von einem Auf und Ab gekennzeichnet ist, in dessen Verlauf es auch einmal Rückgänge geben kann.
Nach den sehr ausführlichen Darstellungen, insbesondere im Risiko- und Prognosebericht habe ich den Eindruck, dass das Mögliche getan worden ist, um auf wechselhafte Wirtschaftslagen reagieren zu können respektive dafür gewappnet zu sein.
Allerdings müssen die vorzeitige Beendigung der Bestellung und des Anstellungsvertrages mit dem CFO Eichelmann und dessen genauen wirtschaftliche Folgen für unsere Gesellschaft detaillierter dargelegt werden.
TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung:
Ausweislich des vorgelegten Aufsichtsratsberichtes hat der Aufsichtsrat nicht nur seine Kontrollfunktion, sondern auch seine \"Beratungsfunktion\" pflichtbesessen ausgeübt und dabei auch die richtigen Schwerpunkte (Finanzkrise, Risikosystem etc.) gesetzt; insbesondere die kritische Haltung gegenüber den Begehrlichkeiten einiger Finanzinvestoren, vornehmlich TCI zeugt von einem Verhalten, das den Anforderungen des Deutschen Aktiengesetzes als Bewahrer und Verteidiger der Gesellschaftsinteressen gerecht werden kann.
Lobend hervor heben darf ich, dass sich der Nominierungsausschuss über Alternativen bei den vorzuschlagenden Kandidaten für den Aufsichtsrat Gedanken gemacht hat, wenn auch das Verfahren zur Identifikation über die Ressourcen/Quellen sowie das Zustandekommen des Ergebnisses der vollständigen Beibehaltung der bisherigen Mitglieder unerklärt bleiben.
Letztere Aspekte sind aber im Rahmen des TOP 5 zu berücksichtigen.
TOP 5
Neuwahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Enthaltung
Begründung:
Bis auf vier Kandidaten waren alle Kandidaten schon im Jahre 2006 als Aufsichtsrat bestellt, wobei bei der Bestellung im Jahre 2006 außer Betracht gelassen wurde, ob es sich hierbei bereits um eine Wiederwahl handelte.
Auch wenn - wie unter TOP 4 ausgeführt - der Aufsichtsrat gute Arbeit geleistet hat, ist die Gewohnheit doch die Feindin von Wachsamkeit und Vorsicht. Dies bedeutet nicht, dass es aus gesellschaftspolitischen Erwägungen heraus nicht vernünftig sein kann, Vertreter gewisser Institutionen im Aufsichtsrat zu haben; dies spricht aber nicht gegen den Vorschlag einer neuen Person aus dieser Institution.
Dabei fällt gerade bei den Kandidaten Dr. Faber, Dr. Hummler, Herrn Lamberti, Herrn Merz sowie Herrn Dr. Schipporeit die schiere Fülle der vorhandenen Mandate auf, die die Frage nach einer ordentlichen Wahrnehmung des Mandates aufkommen lassen; die SdK spricht sich dezidiert gegen eine Ämterhäufung aus. Bei den Herrn Dr. Gentz, Herrn Lamberti und Herrn Schipporeit ist darüber hinaus der Beweggrund für die nochmalige Berufung nicht nachvollziehbar, nachdem sich die Lebensabschnitte der Herren Lamberti und Schipporeit seit deren Berufung im Jahre 2006, die von Herrn Dr. Gentz bereits schon seit deren Berufung im Jahre 2003 geändert haben.
Zu kritisieren ist weiterhin, dass weder der Selektionsprozess und noch das Indentifizierungsverfahren für geeignete AR-Kandidaten dargestellt wird und somit die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe des Aufsichtsrates nicht beurteilt werden kann.
Nach wie vor findet sich unter den Kandidaten kein \"Vertreter\" des Streubesitzes.
TOP 6
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines
Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung auch
unter Bezugsrechtsausschluss einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und Aufhebung der
bestehenden Erwerbsermächtigung
Enthaltung
Begründung:
Die Gesellschaft hat im Jahre 2007 Stück 5,00 Mio. Aktien, die bereits eingezogen worden sind, und im Jahre 2008 Stück ca. 9,2 Mio. Aktien, die zur Einziehung vorgesehen sind, erworben (Seite 182 Geschäftsbericht).
Damit zeigt die Vorerfahrung, dass der Rückkauf eigener Aktien weder vom ATP-Programm noch von der Herstellung/Aufrechterhaltung der notwendigen Flexibilität geleitet sind, sondern maßgeblich, wenn nicht sogar ausschließlich von der Optimierung der Kapitalstruktur. Dies kann man dann aber auch so in die Begründung schreiben.
Das regelmäßige Mittel für die generelle Adjustierung der Kapitalstruktur ist aber die Kapitalherabsetzung, die seit Einführung der Abgeltungssteuer steuerlich auch noch attraktiver für die Anleger sein dürfte.
Darüber hinaus legt die weitere Ermächtigung, den Erwerb unter Einsatz von Derivaten zu erlauben, die Gefahr nahe, dass in Wirklichkeit Handel mit diesen Aktien getrieben werden soll; etwas derartiges ist aber nach § 71 Abs.1 Nr.8 AktG verboten, die dementsprechende Ermächtigungsgrundlage mit anderen Restriktionen findet sich in § 71 Abs.1 Nr.7 AktG.
TOP 7
Aufhebung, Änderung und/oder Ergänzung der §§ 15, 16 Abs. 1, 3 und 17 der
Satzung sowie der Überschriften zu §§ 16 und 17 der Satzung
Ablehnung
Begründung:
Weder Anlass noch Begründung für die Satzungsänderungen vermögen zu überzeugen.
Generelle ist die präventive Satzungsänderung im Hinblick auf ein noch zu verabschiedendes Gesetz nicht akzeptabel; soweit man im Falle der Verabschiedung und Inkraftsetzung des ARUG´s vor der nächsten HV 2010 befürchtet, dass gegenwärtige Satzungsregelungen mit dem dann geltenden lex cogens kollidierte, wäre die entgegenstehende Satzungsregelung ohnehin unwirksam und nichtig und könnte im Rahmen des Regelungsspielraumes auch noch nach Inkrafttreten des ARUG angepasst werden. Neu ist nach dem vorliegenden Entwurf, dass Neureglungen hinsichtlich der Erteilung von Vollmachten geschaffen werden sollen; dies konnte ich dem Gesetzesentwurf nicht entnehmen. Richtig ist allerdings, dass die Satzung unserer Gesellschaft in § 16 Abs.3 die Schriftform für die Erteilung der Vollmacht vorsieht; diese Ausgestaltung der Erteilung der Vollmacht verstößt aber schon heute gegen § 135 AktG, der eine besondere Form für die Erteilung der Vollmacht nicht vorsieht; die Satzung kann die Anforderung an die Erteilung der Vollmacht nicht verschärfen.
TOP 8
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2009 sowie des Prüfers für den Halbjahresfinanzbericht im
Geschäftsjahr 2009
Zustimmung
Begründung:
Nach der Bewältigung!? der Skandale im Zusammenhang mit den \"Neuen-Markt-Unternehmen\" sind keine weiteren Negativa bekannt geworden.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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