Hauptversammlung der Bilfinger Berger AG am 07.05.2009
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses und der Lageberichte für die Bilfinger Berger AG und den
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, §
315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung:
Zwar beträgt die Ausschüttungsquote gerade einmal 35% am Konzernjahresüberschuss, jedoch gemessen am AG-Gewinn beträgt die Quote 94,94%. Auf- und erklärungsbedürftig ist jedoch die enorme Abweichung zwischen Konzern- und AG-Ergebnis; es mag hier nur gemutmaßt werden, dass auf Ebene der Tochtergesellschaften noch nicht alle Gewinnverwendungsbeschlüsse vorliegen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2008
Enthaltung / noch offen
Begründung:
Richtig ist zwar, dass das Ergebnis im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich gestiegen ist; gesehen werden muss aber auch, dass diese Ergebnissteigerung wesentlich im Bereich der Erhöhung des PoC und der sonstige betrieblichen Erträge, hier insbesondere der Verkauf der Tochter Razel (Gewinn € 90,00 Mio.), beruht. Vollkommen ungeklärt und offen ist die Frage nach den Ursachen und Verantwortlichkeiten der vorläufigen Verlustbeteiligung beim Norwegenprojekt, die nach einer Ad-hoc-Mitteilung bei € 90,00 Mio. liegt. Hier ist die Frage nach der Funktionsfähigkeit des Risikokontrollsystems zu klären. Auffällig ist hierbei die Betragsgleichheit zwischen Verlustbeteiligung und Veräußerungsgewinn. Im übrigen gilt es zu kritisieren, dass weder Risiko- noch der Prognosebericht das verlustreiche Norwegenprojekt erwähnt.
Auch gilt es in Anbetracht der erheblichen Differenz zwischen Konzern- und AG-Ebene einmal grundsätzlich zu klären, ob es hinnehmbar ist, dass die Vorstände ihre Erfolgsziele für die variable Vergütung an Konzernrechnungsgrößen festmachen, wenn die Aktionäre aufgrund der von Vorstand und Aufsichtsrat gewählten Konstruktion über Tochtergesellschaften und Beteiligungen nicht, zumindest nicht zeitgleich, in den Genuss dieser Früchte kommen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2008
Enthaltung / noch offen
Begründung:
Der Bericht des Aufsichtsrates lässt unerwähnt und unerörtert, welche Verantwortlichkeiten für das \"Verlustgeschäft\" Norwegen ausgemacht und welche genauen Konsequenzen gezogen worden sind. Die trotz der Notwendigkeit einer Ad-hoc-Mitteilung eher kurze und nebensächliche Behandlung dieses Themenkomplexes lässt den Eindruck entstehen, dass aufgrund des doch noch positiven Ergebnisbeitrages des Geschäftsfeldes \"Ingenieurbau\" mehr oder weniger zur Tagesordnung übergegangen worden ist.
Darüber hinaus ist es von Interesse, ob der neu bestellte Finanzvorstand Müller ebenfalls und wiederum eine \"change-of-control-Klausel\" in seinem Anstellungsvertrag hat.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2009 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
Zustimmung
Begründung:
Ernst & Young wurde erst im Jahre 2007 als Wirtschaftsprüfer bestellt und negative Erfahrungen liegen nicht vor.
TOP 6
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2009 gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen, die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals I und die entsprechende Änderung von § 4 der Satzung
Ablehnung
Begründung:
Nach unserer Auffassung sind Vorratskapitalien bis zur Höhe von 25% des Grundkapitals im Hinblick auf eine notwendige Flexibilität gerechtfertigt und akzeptabel. Schon dem letzten Beschlussvorschlag für ein Genehmigtes Kapital I wurde maßgeblich unter der Erwägung zugestimmt, dass damit nicht annähernd die gesetzlich zulässige Grenze ausgeschöpft wurde.
Die Erhöhung des genehmigten Kapitals ist nicht hinreichend begründet und nachvollziehbar; der Hinweis auf die Schaffung der Flexibilität ist zwar gesetzgeberisches Motiv für diese Ermächtigung gewesen, macht aber nicht die unternehmensorientierte Begründung im Einzelfall erforderlich.
Es fehlen jegliche Erwägungen dazu, warum gerade unsere Gesellschaft diese Flexibilität benötigt und wie der betragliche Rahmen ermittelt worden ist.Eine Änderung des Stimmverhaltens bei überzeugender Begründung seitens der Verwaltung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
TOP 7
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
Ablehnung
Begründung:
Die Gesellschaft hat im abgelaufenen Geschäftsjahr über 5% eigene Aktien zurückgekauft; dabei sollte es sein Bewenden haben, zumal offenbar bislang nicht beschlossen ist, was mit diesen geschehen soll. Insbesondere macht diese Ermächtigung vor dem Hintergrund des unter TOP 6 behaupteten erhöhten Flexibilitäts- und Kapitalbedarfes wenig Sinn und erscheint eher als kontraproduktiv.
Insbesondere das im Rahmen von Akquisitionen angeführte Argument, dass die Bezahlung einer Akquisition durch Aktien günstiger sein kann als der vorherige Verkauf von Aktien, um einen Barzahlungspreis darzustellen, verwechselt Ursache und Wirkung und vermag daher nicht zu überzeugen.
Die Frage der Möglichkeit/Notwendigkeit eines Verkaufes eigener Aktien in solchen Fällen stellt sich überhaupt erst, wenn eigene Aktien zuvor gekauft worden sind; ohne diesen Kauf sind die Geldmittel im Unternehmen.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung
festgelegt.
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