Hauptversammlung der RWE AG am 22.04.2009
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2008 sowie des
zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den
Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
übernahmerelevanten Angaben, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2008
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Dem Tagesordnungspunkt wird zugestimmt. Es wird 71 % des nachhaltigen Nettoergebnisses ausgeschüttet. Dies liegt innerhalb des angekündigten Korridors und ist für die Gesellschaft in diesem Jahr auch angemessen.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat sämtliche Ziele, die er 2008 angekündigt hat, erreicht; ihm ist daher Entlastung zu gewähren.
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
Zustimmung
Begründung: Auch dem Aufsichtsrat ist Entlastung zu erteilen. Die Gesellschaft hat ihre Ziele erreicht. Es ist auch sonst nichts bekannt geworden, was gegen die Entlastung des Aufsichtsrats spricht.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Bestellung von PWC als Abschlussprüfer sprechen.
TOP 6
Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
2009
Zustimmung
Begründung: Hier gilt das zu TOP 5 Gesagte entsprechend.
TOP 7
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Zustimmung
Begründung: Es handelt sich hier um einen mittlerweile \"üblichen\" Beschluss deutscher Aktiengesellschaften. Die Ertragslage bei RWE ist jedoch so, dass dieses Instrument sinnvoll eingesetzt werden kann. Aus diesem Grund ist gegen den Beschluss als solchen nichts einzuwenden.
TOP 8
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
Zustimmung
Begründung: Die SdK hat zwar grundsätzlich Probleme damit, dass eine Gesellschaft mit Derivaten auf ihre eigene Aktien handelt. Auch dieses Instrument ist jedoch mittlerweile üblich und hat für die Gesellschaften sicherlich auch Vorteile. RWE hat sich in der Vergangenheit als Unternehmen erwiesen, das verantwortungsvoll mit solchen Instrumenten umgeht. Aus diesem Grunde wird diesem TOP auch zugestimmt.
TOP 9
Ermächtigung I zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen und zum
Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Anleihen, Schaffung eines bedingten
Kapitals und Änderung von § 4 der Satzung
Zustimmung
Begründung: TOP 9 und 10 sind zusammen zu sehen. Es geht darum, dem Vorstand die Möglichkeit zu gewähren, Options- bzw. Wandelanleihen zu gewähren. Gegen die Gewährung ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Bei Options- und Wandelanleihen handelt es sich um Instrumente, die gerade in der aktuellen Finanzkrise sehr sinnvoll eingesetzt werden können, um das Unternehmen zu finanzieren. Grundsätzlich ist auch ein Bezugsrecht für die Aktionäre vorgesehen, so dass gegen die Einräumung der Ermächtigung nichts einzuwenden ist, zumal die Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses auf die mittlerweile nach allgemeiner Meinung zulässigen Varianten eingeschränkt sind. Der Unterschied zwischen TOP 9 und 10 liegt nur in den festgelegten Referenzpreisen. Diese Art der Beschlussfassung ist eine Reaktion auf einige obergerichtliche Entscheidungen, die eine genaue Festlegung des Ausübungspreises erfordern.
TOP 10
Ermächtigung II zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen und zum
Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Anleihen, Schaffung eines bedingten
Kapitals und Änderung von § 4 der Satzung
Zustimmung
Begründung: Siehe TOP 9
TOP 11
Änderung von § 15 Absatz (3) der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)
und § 17 Absatz (2) der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung)
Zustimmung
Begründung:
Gegen eine Streichung des § 17 Abs. 2 der Satzung bestehen keine Einwände.
Anders verhält es sich jedoch mit dem Teilnahmerecht an der Hauptversammlung. Hier hält es die SdK nicht für angemessen jetzt schon auf die Änderungen des ARUG einzugehen, weil noch nicht abschließend feststeht, wie die spätere Regelung im ARUG aussehen wird. Die SdK hat auch grundsätzlich Probleme damit, die Entscheidung darüber, ob es eine teilweise \"virtuelle\" Hauptversammlung geben wird, von der Entscheidung des Vorstands abhängig zu machen. Hier sollte in der Satzung abschließend geregelt werden, dass eine \"Onlineteilnahme\" an der Hauptversammlung zulässig ist. Die Erfahrung zeigt leider, dass der Vorstand, gerade wenn es um kritische Sachverhalte geht, kein besonderes Interesse an einer Öffentlichkeit der Hauptversammlung hat. Gerade dann ist sie jedoch wichtig. Aus diesem Grund wird die SdK der Regelung in § 15 Abs. 3 widersprechen.
Trotz der an einem Teil des Beschlussvorschlages geäußerten Kritik wird die SdK dem Verwaltungsvorschlag insgesamt zustimmen.
TOP 12
Änderung von § 16 Absatz (3) der Satzung (Beschlussfassung)
Zustimmung
Begründung: Mit dieser Regelung ist die SdK einverstanden.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung
festgelegt.
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