Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 28.05.08



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Hauptversammlung der Fraport AG am 28.05.2008

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanelger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2007 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben der §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2007

Zustimmung
Begründung: Die Ausschüttungsquote beträgt gemessen am Konzernjahresüberschuss ca. 50% und gemessen am AG-Ergebnis ca. 73%.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007

Unentschieden mit Tendenz zur Zustimmung
Begründung: Eine endgültige Überzeugung der Leistung liegt noch nicht vor, da trotz gestiegener Umsatzerlöse und Gesamtleistung sowohl das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als auch der Konzernjahresüberschuss gesunken ist.
Auf den ersten Blick scheinen dafür die Sondereffekte \"Manila\" und \"Konsolidierungserträge\" verantwortlich zu sein.
Tatsache ist aber auch, dass einer Steigerung der Gesamtleistung um ca. 7,8% allein eine Erhöhung des Materialaufwandes um ca. 30,6%, gemessen an der Gesamtleistung um ca. 4% gegenübersteht.
Darüber hinaus belastet das Finanzergebnis; der Steigerung der EK-Rendite auf 8,9% steht eine Erhöhung des Verschuldungsgrades gegenüber.
Man hat den Eindruck, dass bei der Gesellschaft ein Kostenproblem vorliegt, dass im Vorjahr durch die relativ hohen Einmaleffekte nicht so augenscheinlich war. Es gilt zu klären, ob die Kostensituation ihre Begründung im Flughafenausbau mit der Folge hat, dass kostenintensive \"Ressourcen\" geschaffen worden sind, denen noch keine Erträge/Umsatzerlöse gegenüberstehen. Dann hätten die Sondereffekte und die im Rahmen des Möglichen erfolgreich betriebene Wachstumspolitik durch Optimierung der Betriebsabläufe nur ein durch Investitionen bedingtes schlechteres Ergebnis verhindert. Es drängt sich der Eindruck auf, als ob die Gesellschaft mit \"angezogener Handbremse fährt\".

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007

Zustimmung
Begründung: Der Bericht des Aufsichtsrats weist aus, dass die Beratungsschwerpunkte der Flughafenausbau (Einigung mit Ticona/Celanese; Planfeststellungsbeschluss) sowie die Realisierung der Entschädigungssumme aus dem Manila-Projekt gewesen ist. Gerade der Flughafenausbau, der wohl erhebliche Ressourcen bindet und für Umsatz- und Ertragssteigerungen unerlässlich ist, wurde zu Recht vom Aufsichtsrat mit der notwendigen Priorität und Dominanz verfolgt. Positiv fällt des Weiteren auf, dass sich der Aufsichtsrat entgegen dem Corporate Governance Kodex zu Recht gegen eine teilvariable Vergütung richtet. Einzig die Begründung ist nachlässig und eher kryptisch formuliert und gibt wenig Erkenntnisgewinn.

TOP 5
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008

Zustimmung
Begründung: Der Wahl des Abschlussprüfers wird zugestimmt.

TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Ablehnung
Begründung: Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Willensbildung gehört es sich, dass der Werdegang und die Qualifikation der Kandidaten bereits in der Einladung zur HV abgedruckt werden; angesichts des ohnehin schon vorhandenen Umfanges solcher Ladungen kommt es auf diese Informationen mehr nicht an.
Darüber hinaus ist es aber auch erforderlich, den Prozess, der zu der Auswahl und dem Vorschlag der Kandidaten führt, offenzulegen; nur so lässt sich hinreichend beurteilen, ob abseits des gewohnten Automatismus und der gewohnten Routine des Bestehenden/der bestehenden Kandidaten Alternativen von Fachleuten ausgelotet und ausgewertet werden.

TOP 7
Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung – Gegenstand des Unternehmens

Zustimmung
Begründung: Dies stellt nur einen konkretisierende Anpassung an die Wirklichkeit dar; die nunmehr konkretisierend aufgenommenen Tätigkeiten dürften bislang spätestens über die Auffangklausel in § 2 Abs.2 der Satzung abgedeckt gewesen sein.

TOP 8
Änderung von § 9 Abs. 8 der Satzung – Beschlussfassungen des Aufsichtsrats

Unentschieden mit Tendenz zur Ablehnung
Begründung: Es kann und soll nicht bestritten werden, dass der Einsatz moderner Kommunikationsmittel eine Möglichkeit darstellt, um schnelle Entscheidungen zu treffen und somit die Flexibilität erhöht.
Andererseits ist Gegenstand der Aufsichtratssitzungen nicht nur die Beschlussfassung, sondern auch Informationsbeschaffung, Erörterung und somit die Willensbildung. Diese drohen beim Einsatz derartiger Methoden ins Hintertreffen zu geraten. Da der Aufsichtsrat primär Kontrollorgan und nicht Entscheidungsorgan ist, scheinen die Situationen, in denen eine derartig schnelle Beschlussfassung ohne Sitzung unabdingbar ist, allenfalls selten zu sein.

TOP 9
Beschlussfassung über die Anpassung des relativen Erfolgsziels des Fraport Management Stock Option Plans 2005 und über die Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft

Zustimmung
Begründung: Die generelle Anpassung des sog. MSOP-Baskets aufgrund des Wegfalles/Delistings macht Sinn, um die Zuteilungs- und Ausübungshürden nicht dauerhaft abzusenken.
Allerdings ergeht sich die Begründung für die Art und Weise der Neuzusammensetzung in reine Behauptungen, ohne die Gründe zu nennen. Es bleibt vollkommen im Dunkeln, warum die Aufnahme von Paris S.A. und der Flughafen Zürich AG adäquate Substitutionen sind und warum darüber hinaus auch die Gewichtung verändert werden soll.
Auf heftigen Widerstand muss allerdings stoßen, dass diese Anpassung erst für Optionen ab 2008 gelten soll.
Die Behauptung, dass nachträgliche Veränderungen des Erfolgszieles ausgeschlossen sein sollen unter Verweis auf den Corporate Governance Kodex verfängt nicht. Zum einen ist dieser Kodex weder eine Autorität noch Gesetz, zum anderen wurden die Erfolgsziele offenbar zugunsten der Berechtigten durch die Veränderung der beteiligten Gesellschaften geändert.
Es geht nunmehr nur noch darum, diese Änderung durch Veränderung des Baskets auszugleichen. Dies ist nichts anderes als die Anpassung an veränderte Verhältnisse, mithin die Anpassung der Geschäftsgrundlage. Eine derartige Anpassungsverpflichtung ergibt sich seit dem 01.01.2002 aus § 313 BGB, der wohl schwerlich durch den Corporate Governance Kodex verdrängt werden kann.
Außerdem fragt es sich schon, ob der MSOP derartige Anpassungen nicht schon vertraglich vorsieht. Der Vorbehalt einer derartigen Anpassungsklausel gehört zum sorgfältigen kaufmännischen Handeln. Das Risiko der Fortführung bis zum Auslaufen des MSOP bis zum 31.08.2009 erscheint aber zu risikoreich zu sein.
Bei der Befassung über ein neues MSOP-Programm wird auf eine solche Klausel aber besonderes Augenmerk zu richten sein.
Die Anpassung der Satzung mit der bedingten Kapitalerhöhung ist notwendige Folge aus der \"Veränderung\", richtigerweise Anpassung an die neuen Grundlagen (Basket) für die Erfolgsziele.

TOP 10
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Zustimmung
Begründung: Dient zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem MSOP-Programm, das ja nun einmal besteht.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der HV festgelegt.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.