Hauptversammlung der MLP AG am 16.05.2008
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2007 und des Lageberichts
für die MLP AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2007 mit dem Bericht
des Vorstands über die Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB und
dem Bericht des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2007
Zustimmung
Begründung:
Ja, da der Ausschüttungsbetrag ca. 78,8% gemessen am Konzernergebnis und immerhin sagenhafte 267% vom AG-Jahresüberschuss ausmacht.
Man darf allerdings kritisch hinterfragen, ob es wirklich notwendig ist, Gewinnrücklagen aufzulösen, um eine Dividende zu bezahlen, zumal da die Dividende selbst einen Anstieg um 25% erfuhr.
Diese Frage muss aber im Rahmen der Entlastung des Vorstandes unter dem Gesichtspunkt der Kapitalpolitik geführt werden.
Diese doch beachtliche Ausschüttungsquote darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das AG-Ergebnis ausgerechnet durch Abschreibung auf eigene Anteile um 42% herabgemindert wurde.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2007
Noch unentschieden mit Tendenz zu JA!
Begründung: Der Vorstand hat sich erfolgreich von verlustbringenden Beteiligungen getrennt, die immerhin im Berichtsjahr das Ergebnis um 18,2% belasteten, während die ohne die aufgegebenen Geschäftsbereiche ermittelten Größen EBIT und EBT um 15% respektive um 8,05% zugelegt haben.
Auch die Segment haben sich - bis auf Beratung und Vertrieb: dies wird zu diskutieren sein - positiv entwickelt.
Klärungsbedürftig ist aber die enorme Abweichung zwischen dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf AG-Ebene in Relation zum Konzern.
Dies kann nicht nur mit den auf die auf AG-Ebene vorzunehmenden Abschreibungen auf \"Eigene Anteile\" erklärt werden.
In diesem Zusammenhang kann es nicht einfach hingenommen werden, dass mit eigenen Anteilen ein nicht unwesentlicher Verlust über Abschreibungen gemacht worden ist. Erfolgreiche Finanz- und Kapitalpolitik sieht jedenfalls anders aus.
Auch muss der Vorstand klar und deutlich erklären, welche Kapitalausstattung als die notwendige und ausreichende erkannt worden ist; der Rückkauf eigener Aktien dürfte im Verhältnis zu einer vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Kapitalherabsetzung nachteilig sein, da hierbei der Börsenkurs bezahlt werden muss.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2007
Ablehnung
Begründung:
Obwohl alle Vorstandsverträge im Jahre 2007 verlängert worden sind und somit eine neue Entscheidungsmöglichkeit und -grundlage gegeben war, hat man wiederum eine unverständliche change-of-control-Klausel eingeführt.
Eine Änderung im Aktionärskreis hat keinerlei Auswirkungen auf den Vorstand; dies ist vielmehr ein systemimmanente Eigenschaft einer AG und gehört somit zum Risikobereich des Vorstandes, nicht der Gesellschaft.
TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008 und für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2008
Zustimmung
Begründung: Keine Negativa gegenwärtig bekannt
TOP 6
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts
Zustimmung
Begründung:
In Anbetracht der Tatsache, dass die zuletzt rückgekauften Aktien eingezogen wurden, wird an den Aktionär vom Unternehmen nicht benötigtes Kapital \"ausgeschüttet\".
Dies ist für den Aktionär vorteilhaft, wenn auch als Kapitalstrukturierungsmaßnahme für die Gesellschaft selbst suboptimal (vgl. Ausführungen zu TOP 3).
Es gilt aber bei allem finanziellen Vorteil für den verkaufenden Aktionär zu bedenken, dass mit einem solchen Aktienrückkaufprogramm, an dem der Mehrheitsaktionär im Gegensatz zu einer Kapitalherabsetzung nicht teilnimmt, genau die Macht diese Aktionärs gestärkt wird und dieser trotzdem oder sogar gerade deshalb den wertmäßigen und damit finanziellen Vorteil aus solchen Maßnahmen über die üblicherweise eintretende Steigerung des Aktienkurses auch hat.
TOP 7
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Ablehnung
Begründung: Bislang ist dieser Aufsichtsrat nur dadurch - wie ich meine negativ - in Erscheinung getreten, dass dieser die Vorstandsverträge unter Aufrechterhaltung einer change-of-control-Klausel verlängert hat. Dieser Vorgang disqualifiziert jedenfalls die Kandidaten.
Weiteres ist aufgrund der nur noch als dürftig zu bezeichnenden Darstellung, ein Umstand, der dieses Wort gar nicht verdient, über die Qualifikation der Kandidaten nicht zu entnehmen.
Wer also als Verwaltung der Auffassung ist, dass man den Entscheidungsträgern nur so wenige Informationen, die eine sachgerechte Meinungsbildung gar nicht zulassen, geben muss hat als adäquate und gerechte Antwort ein NEIN!! verdient.
Ich habe schon in mehreren Hauptversammlungen - wenn auch nicht bei dieser Gesellschaft - den Vorschlag gemacht, dass in die Tagesordnung eine Kurzdarstellung über Qualifikation und Werdegang der Kandidaten aufgenommen wird.
TOP 8
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung im Hinblick auf die
Versammlungsleitung in der Hauptversammlung
Ablehnung
Begründung:
Wie bereits vielfach schon im letzten Jahr ausgeführt, ist eine derartige Regelung aufgrund des Leitungsrechtes des Versammlungsleiters nicht erforderlich und bringt weder Erkenntnisgewinn noch ein Mehr an Rechtssicherheit.
Vielmehr sollte man diese Gelegenheit im Dialog mit Aktionariat eine Art Leitfaden mit Beispielsfällen für die Beschränkung des Frage- und Rederechts sowie den ordnungsgemäßen Ablauf einer HV zu erstellen.
Das in vielen Hauptversammlungen auftretende und nur noch als dumm, nicht mehr als dümmlich zu bezeichnende Argument, dass ansonsten eine Abstimmung an diesem Tage nicht mehr möglich ist, zu der HV aber nur für einen Tag geladen worden ist, zeigt in Wirklichkeit, daß der ordnungsgemäße Ablauf der HV nicht durch das Frage- und Rederecht gefährdet, sondern durch eine unsachgemäße HV-Vorbereitung (keine Ladung für 2 Tage) gekennzeichnet ist, mit der zumindest eine ungerechtfertigte Beschneidung der Aktionärsrechte billigend in Kauf genommen wird.
Im übrigen ist insbesondere bei den Gesellschaften, bei denen am Schluss Zeitenge aufkommt, aus der Vergangenheit und persönlichen Erfahrungen nur allzu gut bekannt, dass genau diese Gefährdung des ordnungsgemäßen Ablaufes durch die Versammlungsleitung dadurch herbeigeführt wird, dass Antworten gegeben werden, die mit den Fragen nichts gemein haben.
Mir ist es in meiner langen Tätigkeit als Sprecher noch niemals wiederfahren, dass ein Versammlungsleiter den Vorstand wegen nicht ordnungsgemäßer, aber vorgespiegelter Beantwortung von Fragen gemaßregelt hätte.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung
festgelegt.
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