Hauptversammlung der Commerzbank AG am 16.05.2007
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Commerzbank Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2006, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2006, des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts zum Geschäftsjahr 2006
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Die Dividende ist im Vergleich zum Vorjahr um 25% gestiegen. Allerdings erscheint die absolute Höhe als zu gering. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die nicht der Zustimmung der HV unterliegende Thesaurierung für das abgelaufene Geschäftsjahr immerhin einen Anteil von ca. 70%, wohingegen § 58 Abs.2 S.1 AktG eine Quote von 50% als Regel vorsieht.
Hierzu gibt es auf der HV insbesondere auch im Hinblick auf das ambitionierte LTP Klärungs- und Erklärungsbedarf.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung
Begründung: Die positive Entwicklung der Zahlen – auch wenn man die Einmaleffekte mitberücksichtigt – dokumentiert dem Vorstand ein glückliches, zumindest aber erfolgreiches Händchen im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Klärungsbedürftig ist allerdings das Hin- und Her über die Integration der Eurohypo AG. Erst hat man den eigenen Hypothekenteil auf eine eigene Tochtergesellschaft ausgegliedert, die dann in der Eurohypo AG aufgegangen ist, um dann wieder die überwältigende Mehrheit daran zu erwerben, was rein tatsächlich einer Reintegration entspricht.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Keine Zustimmung
Begründung: Die Vorstandsmitglieder haben in ihren Verträgen sog. \"change-of-control-Klauseln\" mit einem besonderen Kündigungsrecht.
Derartige \"change-of-control-Klauseln\" sind für den Regelfall vollkommen inakzeptabel und nicht hinnehmbar, da diese die dem deutschen Aktienrecht typische Kompetenzverteilung unterminieren.
Die aktienrechtliche Zulässigkeit derartiger Klauseln ist zudem umstritten.
Auch die Argumentation, dass derartige Vereinbarungen im angelsächsischen und US-amerikanischen Rechtsraum üblich sind, geht fehl.
Darüber hinaus ist die von der Commerzbank gewählte Bezugsgröße des Kontrollwechsels sehr sensibel, da diese nicht am Grundkapital anknüpft, sondern an die Mehrheit der in der HV vertretenen Stimmen und somit eine doppelte Relation gewählt wird.
TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007
Zustimmung
Begründung: PWC ist insbesondere im Banken- und Finanzbereich gut aufgestellt und verfügt dementsprechend über das notwendige Branchen-Know-How.
TOP 6
Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Enthaltung
Begründung: Der Kandidat ist bislang nicht bekannt.
Es wird an dieser Stelle an die Gesellschaft die generelle Anregung gegeben, bereits mit der Einladung eine Art Kurzprofil des Kandidaten darzustellen.
TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung der Commerzbank Aktiengesellschaft
zum Erwerb eigener Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß § 71 Absatz
1 Nr. 7 Aktiengesetz
Zustimmung
Begründung: Normale Regelung bei Banken, um den üblichen und zum klassischen Erscheinungsbild zählenden Eigenhandel ausweislich der Begründungen zum 2. Finanzmarktfördergesetz auf eine gesicherte rechtliche Grundlage zu stellen.
TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung der Commerzbank Aktiengesellschaft
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8
Aktiengesetz mit Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre
Zustimmung
Begründung: Dieser Vorratsbeschluss ist unter dem Gesichtspunkt der finanziellen „Flexibilität“ vernünftig und beschert den Aktionären für den Fall der Durchführung nicht nur eine weitere Ausschüttung, sondern auch einen erhöhten Börsenkurs.
TOP 9
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Anpassung an das
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Zustimmung
Begründung: Diese Art der Informationsübermittlung ist sach- und zeitgerecht, sofern die Gesellschaft im Hinblick auf die unterschiedliche Aktionärsstruktur auch die bisherigen Wege der Informationsübermittlung nicht verschließt.
TOP 10
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Anpassung der Vergütung
des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung: Der systemtheoretische Ansatz, dass Aufsichtsratsmitglieder angemessen bezahlt werden müssen, um unter dem Gesichtspunkt der Opportunitätskosten geeignete Personen zu bekommen respektive zu erhalten, ist vernünftig.
Für das Augenmaß der Gesellschaft spricht es, dass statt einer deutlichen Erhöhung der Fixbezüge die Variante mit Sitzungsgeldern gefahren wird, die wahrscheinlich bei guten Gesellschaften mit der durchschnittlichen Anzahl von Sitzungen für die Gesellschaft günstiger sein dürfte.
Allerdings systemfremd und scharf zu kritisieren ist die erfolgsabhängige Koppelung an die Dividende, da der Aufsichtsrat gerade nicht Unternehmensleiter und somit nicht Verantwortlicher für den Unternehmenserfolg ist.
Im vorliegenden Fall scheint aber auch diese Regelung zur angemessenen Interessenwahrung der Aktionäre zumindest nicht schädlich zu sein, da sich die Gesellschaft durch eine überbordende Thesaurierungspolitik (70%) auszuzeichnen und somit das „principal-agent-Problem“ durchzuschlagen scheinen.
TOP 11
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag mit der
Commerz Grundbesitzgesellschaft mbH, Wiesbaden
Enthaltung
Begründung: Eine Begründung für das Ob des Unternehmensvertrages wird nicht gegeben. Eine derartige Informations- und HV-Vorbereitungspolitik ist unzureichend. Üblicherweise werden solche Verträge zur steuerlichen Optimierung abgeschlossen, so dass nur gemutmaßt werden kann, dass dieser Erwägungsgrund auch hier vorliegt.
Sollten die Entscheidungsgrundlagen in der HV noch nachvollziehbar und schlüssig dargestellt werden, steht auch eine Zustimmung im Raum
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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