Hauptversammlung der Allianz SE am 02. Mai 2007
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31.12.2006, der Lageberichte für die Allianz SE und
den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
Keine Beschlussfassung erforderlich.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung
Zustimmung
Begründung: Durch die kräftig angehobene Dividende partizipieren die Aktionäre angemessen am Gewinnzuwachs
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Allianz AG und der Mitglieder
des Vorstands der Allianz SE
Zustimmung
Begründung: Vorstand hat erfolgreich gearbeitet
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Allianz AG und der
Mitglieder des Aufsichtsrats
der Allianz SE
Zustimmung
Begründung: Die Arbeit des AR gibt keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen
TOP 5
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Die vorgeschlagenen Kandidaten verfügen über die erforderliche Qualifikation. Die beabsichtigte Kandidatur von Dr. Schulte-Noelle als AR- Vorsitzender wird von uns allerdings nicht befürwortet, das ändert aber nichts an unserer Zustimmung zur Kandidatenliste.
TOP 6
Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Allianz SE
Zustimmung
Begründung: Ist in Übereinstimmung mit der Satzung
TOP 7
Zustimmung zur Informationsübermittlung an Aktionäre im Wege der
Datenfernübertragung und entsprechende Satzungsänderung
Zustimmung
Begründung: Entspricht den zeitgemäßen Möglichkeiten
TOP 8
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels
Zustimmung
Begründung: Erforderlich für sinnvolle Arbeit der Dresdner Bank
TOP 9
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu sonstigen
Zwecken
Ablehnung
Begründung: Grundsätzlich befürworten wir die Möglichkeit zum Rückkauf eigener Aktien. Die mit der Satzung aber gleichzeitig vorgesehene Zulässigkeit des Rückkaufs der Aktien durch den Einsatz von Put- oder Call-Optionen missfällt der SdK, weil dem Aktienrückkauf kein spekulativer Charakter zugrunde liegen soll. Dies ist in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Aktiengesetzes explizit ausgeführt, wonach der Handel in eigenen Aktien als Motivationsgrund ausgeschlossen ist. Nach Ansicht der SdK soll ein Aktienrückkauf nur dann durchgeführt werden, wenn die Gesellschaft der Meinung ist, dass dies für die Aktionäre sinnvoll ist, weil deren eingesetztes Kapital nicht mehr in voller Höhe für die Entwicklung des Unternehmens erforderlich ist, bzw. weil man das Unternehmen durch die Weitergabe der rückerworbenen Aktien weiterbringen möchte. Hiermit ist der Einsatz von Put- und Call-Optionen nicht in Einklang zu bringen. Sollte die Verwaltung auf dies in TOP Ziff. c) Nr. 4 genannten Option verzichten, würde die SdK auch diesem TOP zustimmen.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung
festgelegt.
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