Hauptversammlung der RWE AG am 18.04.2007
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2006 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern,
des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
Keine Beschlussfassung erforderlich.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Die Dividende wird gegenüber dem Vorjahr auf € 3,50 verdoppelt. Auf das nachhaltige Nettoergebnis bezogen ist dies eine Ausschüttungsquote von 80 %.
TOP 3
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Sämtliche relevanten Kennzahlen des Unternehmens wurden gesteigert. Aus diesem Grunde ist dem Vorstand für die gute Arbeit zu danken.
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
Zustimmung
Begründung: Gleiches gilt in Bezug auf die Tätigkeit des Aufsichtsrats.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wahl des Abschlussprüfers ist nichts einzuwenden.
TOP 6
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Keine Zustimmung
Begründung: Grundsätzlich hat die SdK bei der Gesellschaft keine Einwendungen gegen einen Aktienrückkauf. Die Situation des Unternehmens lässt dies ohne weiteres zu.
Problematisch ist jedoch, dass das für insgesamt 5 % des Grundkapitals ein Rückkauf der Aktien durch den Einsatz von Put- oder Call-Optionen zulässig sein soll. Dies missfällt der SdK, weil dem Aktienrückkauf kein spekulativer Charakter zugrunde liegen soll. Dies ist in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Aktiengesetzes explizit ausgeführt, wonach der Handel in eigenen Aktien als Motivationsgrund ausgeschlossen ist.
Nach Ansicht der SdK soll ein Aktienrückkauf nur dann durchgeführt werden, wenn die Gesellschaft der Meinung ist, dass dies für die Aktionäre sinnvoll ist, weil deren eingesetztes Kapital nicht mehr in voller Höhe für die Entwicklung des Unternehmens erforderlich ist, bzw. weil man das Unternehmen durch die Weitergabe der rückerworbenen Aktien weiterbringen möchte. Hiermit ist der Einsatz von Put- und Call-Optionen nicht in Einklang zu bringen. Sollte die Verwaltung auf dies in TOP 6 Ziff. B genannten Option verzichten, würde die SdK auch diesem TOP zustimmen.
TOP 7
Änderung von § 3 der Satzung (Geschäftsjahr, Bekanntmachungen,
Gerichtsstand)
Die SdK stimmt dem Tagesordnungspunkt zu.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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