TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2005 und des Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2005 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
Keine Abstimmung, nur Kenntnisnahme der Jahresabschlüsse bzw. Berichte. Keine Einwendungen gegen die Unterlagen, obwohl die Jahresabschlüsse auf der Basis der Schließung des Betriebs von Wolters erstellt worden sind (Ankündigung der Obergesellschaften per Ende 2005).
TOP 2:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005
Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Nichterteilung der Entlastung, obwohl die Vorstandsmitglieder in erster Linie Führungskräfte der Großmutter-Gesellschaft Inbev Deutschland GmbH sind und eigentlich die Schließungsabsicht mit zu vertreten haben. Die jetzt vereinbarte Lösung durch Veräußerung an 4 ehemalige leitende Mitarbeiter der Muttergesellschaft Gilde Brauerei AG in Hannover ist ersichtlich die bessere Alternative.
TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
Für die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (nur Vertreter der Anteilseigner) gilt das Gleiche wie o.a. für die Mitglieder des Vorstands.
TOP 4:
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Aufhebungsvereinbarung zum Betriebspachtvertrag mit der Gilde Brauerei AG
Die Aufhebung des Pachtvertrags mit der Gilde Brauerei AG ist eine notwendige Voraussetzung für die Weiterführung des Betriebs durch die Erwerber-Gruppe (Magnet 138. VV GmbH).
TOP 5:
Beschlussfassung über die Veräußerung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft gemäß § 179 a AktG
Dem Betriebs-Veräußerungsvertrag mit der Magnet 138. VV GmbH sowie dem Grundstücksveräußerungsvertrag an die Stadt Braunschweig kann zugestimmt werden. Hierdurch wird die Fortführung des traditionsreichen Brauereibetriebs in Braunschweig möglich. Eine besserer Alternative – auch aus Sicht der knapp 10 % Minderheitsaktionäre – ist nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Höhe des Gesamt-Kaufpreises (incl. Grundstücke) und seine weitere Modalitäten.
TOP 6:
Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
Die vorgesehene Auflösung der Gesellschaft ist die Konsequenz aus der Veräußerung des Unternehmens. Eine bessere Alternative (z.B. Verwertung des Mantels) ist nicht ersichtlich.
TOP 7:
Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Satz 1, § 4, § 6 und § 7 Absatz 1 der Satzung a)
Die vorgesehenen Änderungen der Satzung folgen aus dem Auflösungsbeschlussvorschlag zu TOP 6.
TOP 8:
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 und § 18 der Satzung, Ergänzung von § 19 der Satzung
§ 16
Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens 30 Tage vor dem letzten Anmeldetag (§ 18 Abs. 1 der Satzung) durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag sind nicht mitzurechnen. Für die Fristberechnung gilt die gesetzliche Regelung.
§ 18
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung der Hauptversammlung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.
§ 19 der Satzung, der den Vorsitz in der Hauptversammlung und deren Leitung regelt, wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
Der Versammlungsleiter kann das Rede- und Fragerecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.
Zustimmung zu § 16 und § 18. Notwendige Satzungsänderungen gem. UMAG hinsichtlich Teilnahme und Anmeldung.
Zu § 19: Die vorgesehene Satzungsänderung, die dem Versammlungsleiter die Beschränkung des Rede- und Fragerechts ermöglichen soll, ist aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen.
Da hier mehrere Punkte zusammen geregelt werden sollen und dabei zu § 19 auch eine Einschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre mit vorgeschlagen wird, kann diesem TOP insgesamt nicht zugestimmt werden.
TOP 9:
Wahl des Abschlussprüfers für das Rumpf-Geschäftsjahr der Gesellschaft vom 1. Januar 2006 bis zur Auflösung, die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz sowie für das erste Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr 2006
Gegen die Wiederbestellung des Abschlussprüfers KPMG bestehen keine Bedenken.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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