Hauptversammlung der Sloman Neptun AG am 13.07.2006
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2005 mit dem Bericht des Aufsichtsrats.
Keine Beschlussfassung erforderlich.
TOP 2:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Zustimmung – eine Dividendenerhöhung um 50 % ist sehr angenehm, andererseits sieht man an den Zahlen, dass noch eine deutlich höhere Dividende möglich wäre und eine Dotierung der Rückstellung in dieser Höhe nicht unbedingt notwendig wäre.
TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung.
a) des Vorstands
b) des Aufsichtsrats
Der Vorstand ist seinen Aufgaben gerecht geworden und hat die positive Marktsituation gut genutzt.
Der Aufsichtsrat ist seiner Kontrollfunktion nachgekommen und kann daher entlastet werden.
TOP 4:
Neuwahlen zum Aufsichtsrat.
Zustimmung – es handelt sich um die Wiederwahl des bekannten AR, dessen Kompetenz unzweifelhaft ist.
TOP 5:
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006.
Gegen die Wahl von PwC als Abschlussprüfer bestehen keine Bedenken.
TOP 6:
Weitere Beschlüsse
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 12. Januar 2008 eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10 % am derzeitigen Grundkapital zu erwerben. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Hanseatische Wertpapierbörse, Hamburg, an den jeweils fünf vorangegangenen Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % übersteigen und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht aber für das Halten der Aktien.
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, die Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, um Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anzubieten.
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen, soweit die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien verwendet werden, um Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligung an Unternehmen anzubieten.
c) Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu einem Teil oder insgesamt einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einbeziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
d) Die Ermächtigungen zu a) und b) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer der genannten Zwecke ausgeübt werden.
Zustimmung zum Reservebeschluss, gegen den es keine aktuellen Gegenargumente gibt.
TOP 7:
Satzungsänderungen
a) Die Regelung von § 2 der Satzung über die Bekanntmachungen der Gesellschaft dahingehend zu ändern, dass § 2 der Satzung folgenden Wortlaut erhält:
„Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den elektronischen Bundesanzeiger.“
b) Die Regelung von § 14 Abs. (1) Satz 1 der Satzung über die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats dahingehend zu ändern, dass § 14 Abs. (1) Satz 1 der Satzung folgenden Wortlaut erhält:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche feste Vergütung von EURO 7.500,00. Ferner erhalten sie eine veränderliche Vergütung von EURO 250,00 für jeden EURO 0,01, den die Dividende (Stammaktien) über EURO 0,25 hinausgeht, maximal jedoch EURO 12.500,00.“
Die Regelung von § 14 Abs. (2) der Satzung über die mögliche zusätzliche Vergütung von Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats zu streichen.
c) Die Regelung von § 15 Abs. (3) der Satzung über die Fristen für die Einberufung der Hauptversammlung dahingehend zu ändern, dass § 15 Abs. (3) der Satzung wie folgenden Wortlaut erhält:
„Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung gemäß § 16 Abs. (1) der Satzung anzumelden haben, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.“
d) Die Regelung von § 16 Abs. (1) der Satzung über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung dahingehend zu ändern, dass § 16 Abs. (1) der Satzung folgenden Wortlaut erhält:
Zustimmung – die Satzungsänderungen sind vernünftig, insbesondere der CAP für AR-Mitglieder nach oben ist zu begrüßen.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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