Hauptversammlung der Deutz AG am 22.06.2006
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 und des Lageberichts für die DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2005 und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2005
Keine Beschlussfassung erforderlich.
TOP 2:
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005
Die gute Arbeit des Vorstands manifestiert sich in der Steigerung von Umsatz und Ebit im Konzern. Das Ergebnis je Aktie konnte von -0,21 Euro auf 0,77 Euro erhöht werden. Eine Entlastung ist daher gerechtfertigt.
TOP 3:
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
Die Effizienz der AR-Arbeit findet in der erfolgreichen Geschäftsentwicklung des Unternehmens ihren Ausdruck. Die Entlastung kann erteilt werden
TOP 4:
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
Dem Vorschlag des AR, die PricewaterhouseCoopers AG zum Abschlussprüfer zu wählen, kann zugestimmt werden. Gründe, die dagegen sprechen, sind nicht bekannt.
TOP 5:
Wahl zur Ergänzung des Aufsichtsrats
Nach Rücktritt von zwei AR-Mitgliedern stehen auf Vorschlag des AR Dr. Michael Lichtenauer, Hamburg und Gino M.Biondi, Brombach zur Wahl an. Den Vorschlägen kann zugestimmt werden.
TOP 6:
Schaffung eines genehmigten Kapitals (einschließlich der Möglichkeit zur Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss) und Satzungsänderung
Die Zustimmung zu dem Antrag auf Schaffung eines genehmigten Kapitals kann nur mit Vorbehalt erfolgen.
Grundsätzlich kann die SdK die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. eine Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien nicht akzeptieren. Die Aufgabe des Vorstands ist es, das Unternehmen zu führen und eine gute Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften. Mit Aktiengeschäften zusätzliche Risiken einzugehen, sollte unterbleiben. Aufgrund der Anrechte aus Aktienprogrammen sind zwischen Management und Eigentümer Interessenkonflikte möglich, die sich nachteilig auswirken können. Das Unternehmen hat zudem als Insider gegenüber den Aktionären einen unfairen Vorteil im Handel mit eigenen und derivaten Instrumenten. Da es in TOP 6 nur um einen Vorratsbeschluss handelt und die sonstigen gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, ist nur eine Stimmenthaltung vorgesehen.
TOP 7:
Änderungen des Artikel 17 der Satzung
Zustimmung. Nicht zum Nachteil der Kapitalanleger.
TOP 8:
Änderung des Artikel 19 der Satzung
Durch das UMAG wurden auch die aktienrechtlichen Bestimmungen zum Ablauf der Hauptversammlung geändert. Gemäß dem neu eingeführten § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung den Versammlungsleiter der Hauptversammlung ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Ablehnung: Die Einschränkung der Rede- und Fragemöglichkeit kann nicht hingenommen werden, da durch Anwendung der Maßnahmen eventuell dem Aktionär wichtige Informationen vorenthalten werden könnten. In kritischen Situationen ist schon heute der Leiter der Hauptversammlung berechtigt, einzuschreiten, um einen geordneten Fortgang der Versammlung sicher zu stellen.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
|