Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 29.05.06



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Hauptversammlung der E-M-S new media AG am 29.05.2006

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2005, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2005

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005

Der vorstand kann entlastet werden, da keine wesentlichen Fehler festgestellt werden konnten. Allerdings ist zu bemängeln, dass erneut der minimale Gewinn aus dem operativen Geschäft nicht für eine Dividende und vor allem nicht zum notwendigen Abbau der bestehenden Verlustvorträge reicht.

TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2005

Der Arbeit des AR erfolgte im Rahmen des Möglichen, ohne dass es zu Beanstandungen kam – daher Zustimmung zur Entlastung des Aufsichtsrats.

TOP 4: Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006

Der Wahl des Abschlussprüfers Rölfs Partner AG kann zugestimmt werden.

TOP 5: Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der E-M-S studios GmbH

Dem Antrag zur Beschlussfassung kann stattgegeben werden, da er aus steuerrechtlichen Erfordernissen gestellt wird und nicht zum Nachteil der Aktionäre ist.

TOP 6: Beschlussfassung über die Änderung von § 13 (Ort und Einberufung) und § 14 (Teilnahme an der Hauptversammlung) der Satzung

Es bestehen keine Einwendungen.

TOP 7: Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung)

Das uneingeschränkte Rede- und Fragerecht auf Hauptversammlungen gehört für Aktionäre zum wesentlichen Teil seines Engagements für ein Unternehmen. Eine Beschneidung dieses Rechts kann nicht hingenommen werden. Die SdK wendet sich vehement dagegen, weil es dafür keinen ersichtlichen Grund gibt. Der Versammlungsleiter kann auch heute schon ohne Satzungsänderung in einem kritischen Fall ordnend eingreifen- daher keine Zustimmung.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.