Hauptversammlung der UMS United Medical Systems AG am 23.05.2006
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2005, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Kein Beschluss erforderlich.
TOP 2:
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005
Weiterhin hoher Jahresfehlbetrag, Bilanzverlust durch Entnahme aus Kapitalrücklage ausgeglichen. UMS hat kein klares Geschäftsmodell. Endgültige Abstimmung erfolgt auf der Hauptversammlung.
TOP 3:
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
Es ist unklar, ob der Aufsichtsrat effektiv kontrolliert und berät. Geschäftsentwicklung lässt Zweifel zu. Endgültige Abstimmung erfolgt auf der Hauptversammlung.
TOP 4:
Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2006
Es liegen keine uns bekannten Gründe vor, Ernst & Young nicht zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2006 zu wählen – daher Zustimmung.
TOP 5:
Aufhebung der am 31. Mai 2005 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie erneute Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Ungeliebte Standardermächtigung. Vorstand und Aufsichtsrat sollten sich auf Entwicklung, Umsatz, Ertrag, Dividende und Aktienkurs konzentrieren – daher keine Zustimmung.
TOP 6:
Satzungsänderungen
Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ist am 1. November 2005 in Kraft getreten. Es ermächtigt die Gesellschaft unter anderem, dem Versammlungsleiter in der Satzung Befugnisse zur sachgerechten Leitung der Hauptversammlung, insbesondere zur angemessenen Begrenzung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre zu geben
Die SdK wird der geplanten Satzungsänderung nicht zustimmen. Schon jetzt ist das Instrumentarium des Hauptversammlungsleiters ausreichend, um die Hauptversammlung ordnungsgemäß zu leiten. Einer Beschränkung des Fragerechts bedarf es daher nicht.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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