Hauptversammlung der Deutschen Bank AG am 01. Juni 2006
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2005 mit dem Bericht des Aufsichtsrats, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (nach US GAAP) für das Geschäftsjahr 2005
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2:
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung, da Dividende entsprechend dem Gewinnwachstum kräftig angehoben wurde.
TOP 3:
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005
Vorstand hat erfolgreich gearbeitet; der Entlastung wird zugestimmt.
TOP 4:
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
Der Aufsichtsrat ist, soweit erkennbar, seiner Kontrollfunktion nachgekommen und kann daher entlastet werden.
TOP 5:
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
Gegen die Bestellung der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestehen keine Einwände.
TOP 6:
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke (§ 71 Absatz 1 Nr. 7 AktG)
Der Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke ist für die Bank unabdingbar – daher Zustimmung.
TOP 7:
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung
Die bisherige Handhabung der Rückkaufsprogramme war für die Aktionäre vorteilhaft.
Der Beschlussfassung ist zuzustimmen.
TOP 8:
Wahl zum Aufsichtsrat
Zustimmung auch zum Wahlvorschlag Dr. Börsig, da es angesichts der Komplexität der Deutschen Bank sinnvoll erscheint, dass der bisherige Controlling-Vorstand in den Aufsichtsrat gewählt wird.
TOP 9
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) und Satzungsänderung
Die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals entspricht weitgehend der bisherigen Ermächtigung – daher Zustimmung.
TOP 10
Satzungsänderungen zur Anpassung an Gesetzesänderungen und zur Nutzung neuer gesetzlicher Spielräume aus dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen
Die SdK wird der geplanten Satzungsänderung nicht zustimmen. Schon jetzt ist das Instrumentarium des Hauptversammlungsleiters ausreichend, um die Hauptversammlung ordnungsgemäß zu leiten. Einer Beschränkung des Fragerechts bedarf es daher nicht.
TOP 11
Satzungsänderungen zur sprachlichen Aktualisierung von Satzungsregelungen und zur Klarstellung der Regelung zur Bestimmung des Versammlungsleiters
In § 5 Absatz (1) Satz 2 wird das Wort „Aktienbuch“ in Anpassung an die geänderte Terminologie in § 67 AktG durch das Wort „Aktienregister“ ersetzt.
Der Beschlussfassung wird zugestimmt.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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