Hauptversammlung der SolarWorld AG am 24. Mai 2006
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2005 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2005 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2005
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2005
Die von 0,18 auf 0,55 Euro erhöhte Dividende ist niedrig aber wegen der geplanten Investitionen angemessen und daher zu befürworten.
TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2005
Der um 75 % gestiegene Umsatz und der um 170 % gestiegene Gewinn beweist, dass der Vorstand seine Ertragsziele erreicht und übertroffen hat, und dass der Konzern auf einem starken Wachstumskurs ist.
TOP 4:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2005
Auch dem AR kann Entlastung erteilt werden, da er das Geschäft strategisch beratend und kontrollierend offensichtlich erfolgreich begleitet hat.
TOP 5:
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
Gegen die Wahl von BDO als Abschlussprüfer bestehen keine Bedenken. Die pflichtgemäß veröffentlichten Honorare bewegen sich in den üblichen Proportionen.
TOP 6:
Beschlussfassung über die Änderung von § 3 (Bekanntmachungen), § 9 Abs. 3 (Einberufung) und § 9 Abs. 4 (Teilnahme an der Hauptversammlung) der Satzung
Die Einarbeitung der neuen Regeln des UMAG in die Satzung sind sinnvoll, um eine besseren Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen.
TOP 7:
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung)
Dieser Beschlussvorschlag des Vorstands wird abgelehnt.
Das UMAG schafft die rechtliche Möglichkeit, dass die Mehrheit der Aktionäre durch eine Satzungsänderung ihrer eigenen Rechte zur Rede und Fragestellung bei einer Hauptversammlung einschränken können. Dies ist also nicht gesetzlich vorgeschrieben und aus Sicht der SdK auch kein sinnvolles oder notwendiges Instrument zur Reduzierung der Hauptversammlungsdauer. Der Versammlungsleiter hat bereits jetzt das Recht, den Auftritt nicht zum Thema sprechender Redner abzubrechen, wie dies auf der letzten Hauptversammlung von Siemens vorgeführt wurde.
Einer Beschränkung des Fragerechts der Aktionäre bedarf es deshalb nicht.
TOP 8:
Beschlussfassung nach dem VorstOG – Unterbleiben der individualisierten Offenlegung von Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss
Die Veröffentlichung der individualisierten Vorstandsvergütung ist international üblich und gesetzlich vorgeschrieben. Ein Beschluss der auf die Abweichung von dieser Regelung abzielt ist abzulehnen.
TOP 9:
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und Satzungsänderung. a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Grundkapital der Gesellschaft von € 13.965.000,00 um € 41.895.000,00 auf € 55.860.000,00 gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung eines Teilbetrages aus der per 31.12.2005 mit € 137.351.150,26 gebildeten Kapitalrücklage zu erhöhen
Die Erhöhung des Grundkapitals unter Gewährung von “Gratisaktien” ist zuzustimmen, da diese Maßnahme die Aktie optisch billiger und besser handelbar macht.
TOP 10
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung
Der Ermächtigung des Vorstandes zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals – auch mit teilweisem Bezugsrechtsausschluss – kann zugestimmt werden. Die Vorschläge entsprechen dem geltenden Recht und sind wohl als Vorratsbeschlüsse zu sehen. Außerdem hat der Vorstand in der Vergangenheit bewiesen, die Kapitalmaßnahmen sparsam und zu Gunsten des Unternehmens einzusetzen.
TOP 11
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung unter Aufhebung eines früheren Beschlusses
Dem möglichen Ausschluss des Bezugrechts bei der Begebung von Wandel- und Optionsanleihen kann nicht zugestimmt werden. Die SdK führt in dieser Frage einen Grundsatzprozess und lehnt daher den Beschlussvorschlag ab.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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