Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 18.05.06



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Hauptversammlung der Bilfinger Berger AG am 18.05.2006

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die Bilfinger Berger AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005

keine Abstimmung erforderlich

TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zugestimmt.

TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005

Zustimmung, da das ausgewiesene Ergebnis und die begonnene Neuausrichtung die Qualität des Managements dokumentieren. Darüber hinaus wurde die Verweigerungshaltung der individualisierten Offenlegung der Vorstandsgehälter zeitlich vor Begründung der gesetzlichen Pflicht aufgegeben.

TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005

Zustimmung, da damit fast der gesamte Jahresüberschuss (abzgl. 5,00 Mio. €) ausgeschüttet wird.

TOP 5: Wahl der Abschlussprüfer und der Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006

Der Wahl des Abschlussprüfers wird zugestimmt.

TOP 6: Beschlussfassung über die Änderung des § 3 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)

Zustimmung, da nur konsequente Umsetzung bereits begonnener Strukturmaßnahmen.

TOP 7: Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an ein neues Gesetz und weitere Satzungsänderung

Zustimmung, da die Veränderungen überwiegend aktionärsfreundlich sind, wie insbesondere die Möglichkeit einer Stimmrechtsvollmachtserteilung per Telefax oder ähnliche Medien deutlich machen. Zu Bedauern ist es, dass die Verwaltung von der auf der letzten Hauptversammlung offerierten Möglichkeit, die Rede- und Fragerechtsbegrenzung nicht abstrakt über die Satzung, sondern durch eine in einem Dialog mit den Aktionären/Aktionärsvertretern mit Fallgruppen zu entwickelnde Tagesordnung zu regeln, keinen Gebrauch gemacht hat. Damit hat die Verwaltung ein Instrument für eine breite Akzeptanz eines Eingriffsinstrumentariums nicht genutzt.

TOP 8: Beschlussfassung über die Anpassung von § 4 der Satzung

Zustimmung, da reine Anpassungsvorschrift aufgrund zeitlicher Überholung.

TOP 9: Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals I und genehmigten Kapitals III und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I gegen Bar- und Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderung

Zustimmung, da die Gesellschaft (Verwaltung) bislang maß- und verantwortungsvoll von Ermächtigungen dieser Art Gebrauch gemacht hat.

TOP 10: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Zustimmung; Begründung vgl. oben

TOP 11: Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger Berger Facility Services GmbH

siehe TOP 12

TOP 12: Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger Berger Verkehrswegebau GmbH

Zustimmung für TOP 11 und TOP 12 mit folgender zusammengefasster Begründung: Beide abhängige Gesellschaften waren Vorratsgründungen und wurden im Jahre 2005 respektive 2006 für die Verfolgung spezifischer Tätigkeiten aktiviert. Der EAV ist für die ertragssteuerliche Optimierung (optimale Ausnutzung der Verrechnung von Verlustvorträge: nach Abzug von 1,00 Mio. € weitere 60 % des verbleibenden Gewinnes, optimierte steuerliche Gestaltung durch zentrale steuerliche Erfassung von Verlusten: sofortiger Abzug der Verluste der Tochtergesellschaften vom Gesamtgewinn der Konzerneinheit) erforderlich. Die Konzernmutter selbst hat noch erhebliche Verlustvorträge, die über diese Gestaltung teilweise zeitlich früher genutzt werden können. Anders als beispielsweise in der Umsatzsteuer gibt weder im Körperschaftssteuerrecht noch im Gewerbesteuerrecht die Organschaft aufgrund einer faktischen Konzernierung; auf diesen steuerlichen Gebieten ist eine Organschaft nur aufgrund eines Vertrages möglich.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.