Hauptversammlung der BASF AG am 04.05. 2006
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1:
Vorlage des Jahresabschlusses der BASF Aktiengesellschaft und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2005; Vorlage des gemeinsamen Lageberichts der BASF Aktiengesellschaft und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2005; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats
Kein Beschluss erforderlich.
TOP 2:
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Der von 1,70 auf 2,00 Euro erhöhten Dividende ist zuzustimmen. Die Dividendensumme beträgt zwar nur ca. 1/3 des Jahresüberschusses im Konzern; sie ist jedoch im Zusammenhang mit dem 2005 getätigten Aktienrückkauf über 1,4 Mrd. Euro zu sehen.
TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Das beste Ergebnis in der Geschichte des Unternehmens sowie eine ansehnliche Kursperformance rechtfertigen ohne Umschweife eine Entlastung des Vorstands.
TOP 4:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Auch dem Aufsichtsrat kann angesichts der erfolgreichen Entwicklung Entlastung erteilt werden. Das für ihn vorgeschlagene neue Vergütungsmodell ist allerdings zu kritisieren.
TOP 5:
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
Der Wahl der KPMG als neuem Abschlussprüfer kann zugestimmt werden. Die Gründe für die Abkehr von Deloitte & Touche sind jedoch zu hinterfragen.
TOP 6:
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren weiteren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist zu befürworten, da die BASF sie in der Vergangenheit stets eingezogen hat.
TOP 7:
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz derivativer Finanzinstrumente
Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz derivativer Finanzinstrumente ist abzulehnen. Es ist fraglich, ob eine solche Praxis der Integrität des Kapitalmarktes dient, da das Unternehmen stets als Insider handelt.
TOP 8:
Änderung von §§ 8, 12 und 16 der Satzung
Die drei vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind nur zu a) (Abwahl von AR-Mitgliedern nur mit Dreiviertelmehrheit) zu befürworten.
Die unter b) vorgeschlagene Neuregelung der AR-Vergütung ist abzulehnen. Die Bezugsgröße sowie die Systematik für den Anstieg des variablen Anteils stellen eine viel zu niedrige Hürde dar und weisen keine langfristige Orientierung auf.
Die unter c) vorgesehene Ermächtigung des Hauptversammlungsleiters, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre einzuschränken, ist aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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