Hauptversammlung der Schering AG am 19. April
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der Schering AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2005 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
JA
Der Bilanzgewinn wird zu 100 % an die Aktionäre ausgeschüttet.
TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
JA
Der Vorstand hat gute Arbeit geleistet und kann daher entlastet werden.
TOP 4:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
JA
Der Aufsichtsrat hat gute Arbeit geleistet und kann daher entlastet werden.
TOP 5:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
ENTHALTUNG
Ein Nutzen für die Gesellschaft lässt sich aus dem Tagesordnungspunkt nicht erkennen.
TOP 6:
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
NEIN
Die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berät die Schering AG seit 1924 in Steuerangelegenheiten. Sie fungieren seit über 50 Jahre als Wirtschaftsprüfer. Der Wiederwahl ist nicht zuzustimmen.
TOP 7:
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung)
In § 16 Absatz (2) der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung) werden am Ende folgende Sätze 3 und 4 neu eingefügt: „Er kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Versammlung den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufes, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- und Fragebeitrags angemessen festsetzen.“
NEIN
Wir wenden uns grundsätzlich gegen die im UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts) vorgesehene Möglichkeit, Rede- und Fragezeitbegrenzungen gegen die Aktionäre auf der Hauptversammlung einzuführen. Während institutionellen Aktionären de facto weitgehende Möglichkeiten zur direkten Erörterung von Fragen mit der Unternehmensführung zur Verfügung stehen, bietet den privaten Aktionären lediglich die jährliche Hauptversammlung diese Gelegenheit. Eine potenzielle Beschneidung dieses elementaren Aktionärsrechtes müssen wir daher ablehnen.
TOP 8:
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
JA
Ein Vorratsbeschluss über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist sinnvoll.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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