HV der MLP AG am 17.06.2003
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V.
ZU TOP 2: Es wird beantragt, dem Vorstand die Entlastung für das Geschäftsjahr 2002 zu verweigern.
Begründung:
Die Gesellschaft hat in den Jahren 2000 und 2001 durch den Verkauf von Forderungen einen Gewinn von ca. 100,2 Millionen Euro erzielt. Den Anlegern wurde diese Art der Gewinnmaximierung nicht mitgeteilt.
Der Vorstand hat im Jahr 2002 die Informationen erst dann veröffentlicht, als der Prüfungsbericht bekannt wurde. Noch im Jahre 2002 wurden die Aktionäre demnach nicht hinreichend, insbesondere nicht aus eigenem Antrieb vom Vorstand über die Gewinnsituation der MLP AG informiert.
Eine gute Unternehmensführung verlangt jedoch, dass den Aktionären eine vollständige Transparenz über die Gesellschaft gegeben wird. Dies ist bei der MLP AG nicht geschehen. Aus diesem Grunde kann dem Vorstand für das Jahr 2002 keine Entlastung gewährt werden.
Eine Vertagung der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen, durch die geklärt werden wird, ob durch das Nichtoffenlegen dieses Forderungsverkaufes gegen gesetzliche Pflichten verstoßen wurde, ist nicht angezeigt.
Nach Ansicht der SdK ist bereits das nicht vollständige Informieren der Aktionäre über so hohe ergebniswirksame Faktoren, unabhängig von den rechtlichen Verpflichtungen, ein nicht zu tolerierendes Verhaften, dass das Vertrauen in den Vorstand nachhaltig tangiert.
Zu diesem Punkt hat die SdK einen form- und fristgerechten Gegenantrag eingereicht.
ZU TOP 3: Zu TOP 3 wird die SdK beantragen, dem Aufsichtsrat die Entlastung nicht zu erteilen.
Begründung:
Der Aufsichtsrat hatte Kenntnis von dem Prüfungsbericht. Er hat dennoch im Jahre 2002 den Jahresabschluss festgestellt, ohne dafür zu sorgen, dass den Aktionären die Informationen über den Forderungsverkauf bekannt gemacht wurden. Auch dies ist ein Verhaften, dass mit einer guten Unternehmensführung nicht zu vereinbaren ist. Aus diesem Grund ist auch dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern.
Zu diesem Punkt hat die SdK einen form- und fristgerechten Gegenantrag eingereicht.
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