Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 28.11.05



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HV der Softline AG am 28.11.2005

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004/2005

Auf der letzten Hauptversammlung wurde erklärt, dass die Sanierung beendet sei. Nun ergibt sich ein erneuter Sanierungsbedarf von 1 Mio. Euro. Dies ist nicht hinnehmbar, der Vorstand kann daher nicht entlastet werden.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004/2005

Laut Konzernabschluss haben 8 AR-Sitzungen stattgefunden.
Laut Einzelabschluss haben 12 AR-Sitzungen stattgefunden.
Jedes AR-Mitglied erhält 1.500 Euro pro Sitzung. Wir halten die Anzahl der Sitzungen für übertrieben. Unserer Ansicht nach werden lediglich zusätzliche Sitzungsgelder abkassiert. Eine Entlastung kann daher nicht vorgenommen werden.

4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005/2006

Es bestehen keine Bedenken, der Wahl kann zugestimmt werden.

5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung an das UMAG

Dem kann zugestimmt werden, da lediglich eine terminliche Anpassung stattfindet.

6. Beschlussfassung bzgl. der Angaben der Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss

Wir befürworten die Pflicht zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütungen. Sie ist eine der Forderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Schaffung von mehr Transparenz und entspricht international anerkannten Standards guter, verantwortungsvoller Unternehmensführung und offener Kapitalmarktkommunikation. Diesen Anforderungen sollte sich auch die xyz AG nicht entziehen.

Nur die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung ermöglicht dem Aktionär die Beurteilung, ob die Höhe der Vergütung und die einzelnen Vergütungsbestandteile für jedes Vorstandsmitglied, gemessen an dessen individuellem Aufgabenbereich sowie am Unternehmenserfolg , angemessen im Sinne des Aktiengesetzes sind.

Da die Vergütung der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung u.a. auf Basis des Aufgabengebietes jedes einzelnen Vorstandsmitglieds sowie seiner persönlichen Leistung festzulegen ist, dient die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütungen zugleich dem Aktionär indirekt auch zur Kontrolle der Aufsichtsratstätigkeit.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Beschluss jedoch würde die Stärkung der Kontrollrechte der Aktionäre verhindern, die das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) beabsichtigt. Dem können wir daher nicht zustimmen.

7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bzgl. des Unternehmensgegenstands

Beabsichtigt ist lediglich eine Ausweitung des Unternehmensgegenstandes im IT-Bereich, aus unserer Sicht bestehen hier keine Bedenken, wir stimmen zu.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.