Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 14.04.05



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HV der RWE AG am 14.04.2005

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Top 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2004 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004

Top 2: Verwendung des Bilanzgewinns
JA

Top 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004
JA

Top 4: Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
JA

Top 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005
JA

Top 6: Nachwahl zum Aufsichtsrat
JA

Top 7: Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
NEIN. Da wir den Grenzwert hinsichtlich des Erwerbspreises von 20 % je Aktie bei einem Erwerb der Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot als zu hoch erachten.

Top 8:
Änderung von § 14 Absatz (2) der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) und § 15 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)
NEIN

Die Bundesregierung hat im November 2004 den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zur vermeintlichen Stärkung der Aktionärsrechte verabschiedet. Das UMAG befindet sich noch im Entwurfsstadium und es gibt insbesondere seitens der Aktionäre erhebliche Vorbehalte gegen das Gesetz. Dennoch wollen sich die Organe nun für diesen Punkt einen Vorratsbeschluss geben lassen, obwohl es diesbezüglich Übergangsregelungen geben wird.

Top 9:
Ergänzung von § 17 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung) um einen Absatz (3)
NEIN

Der UMAG-Entwurf sieht weiter u.a. vor, dass der Versammlungsleiter durch eine von der Hauptversammlung beschlossene Satzung ermächtigt werden kann, angemessene Rede- und Fragezeitbegrenzungen festzusetzen. Obwohl sich das Gesetz noch im Entwurfsstadium befindet und es insbesondere seitens der Aktionäre erhebliche Vorbehalte gegen das Gesetz gibt, die hoffentlich noch beachtet werden, wollen sich die Organe nun auch für diesen Punkt einen Vorratsbeschluss für eine entsprechende Satzungsänderung geben lassen. Dieser Satzungsänderung werden wir nicht zustimmen. Schon jetzt ist das Instrumentarium des Hauptversammlungsleiters, um die Hauptversammlung ordnungsgemäß zu leiten, mehr als ausreichend. Einer solchen Regelung bedarf es daher selbst dann nicht, wenn das UMAG verabschiedet werden sollte, aber keinesfalls schon dann, wenn das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.