Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 07.05.13



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Hauptversammlung der Hamborner Reit AG am 7.5.2013

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2012 mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2012 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Keine Abstimmung erforderlich

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

ZUSTIMMUNG
Begründung: Die Gesellschaft ist laut REIT-Gesetz verpflichtet, 90% des Jahresüberschusses auszuschütten. In der Immobilienwirtschaft ist es üblich den operativen Cashflow (funds from operations, FFO) als Basis für die Ausschüttungen zu nehmen, da die Abschreibungen auf das Immobilienvermögen nicht cash-wirksam (und oft auch nicht Vermögenswirksam) sind. In diesem Sinne strebt die Gesellschaft an, den FFO zum überwiegenden Teil an die Anteilseigner auszuschütten. Der Vorschlag von 0.40 EUR je Aktie entspricht dem gesamten FFO für das Jahr 2012 und wahrt die Dividendenkontinuität. Auch für die folgenden Jahre hat die Gesellschaft eine Dividende von mindestens 0.40 EUR in Aussicht gestellt, wobei der FFO tendenziell höher gesehen wird.

TOP 3
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

ZUSTIMMUNG
Begründung: Der Vorstand hat im abgelaufenen Jahr gute Arbeit geleistet, das Portfolio wie angekündigt vergrößert und damit die Grundlage für einen steigenden FFO und damit eine steigende Ausschüttung gelegt.

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

ZUSTIMMUNG
Begründung: Der Aufsichtsrat hat einen umfassenden und klaren Bericht über seine Tätigkeiten in 2012 vorgelegt, und mit dem Vorstand gut zusammengearbeitet. Interessenkonflikte rund um den Kauf des EUREF-Gebäudes wurden adäquat behandelt (AR-Vorsitzender war bei den Beratungen und Beschlüssen nicht anwesend). Es sprechen keine Gründe gegen eine Entlastung des Aufsichtsrats.

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

ZUSTIMMUNG
Begründung: Die Gesellschaft beabsichtigt wie im Vorjahr die D&T als Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Es sprechen keine Gründe gegen die Wahl von D&T. Im Jahr 2012. D&T hat im vergangenen Jahr keine Steuerberatungsleistungen erbracht, und sonstige Leistungen machten nur einen unwesentlichen Betrag aus. Die Gesamtsumme der Prüfungshonorare lag in 2012 aufgrund von zusätzlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der Kapitalerhöhung (Wertpapierprospekt) deutlich über dem Vorjahr.

TOP 6
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, Aufhebung Genehmigtes Kapital II (alt), Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung

ABLEHNUNG
Begründung: Die Hamborner REIT AG möchte Genehmigte und Bedingte Kapitalia (kumulierte Kapitalvorratsbeschlüsse) von insgesamt 100% des bestehenden Grundkapitals schaffen. Prinzipiell versteht die SdK die Notwendigkeit für einen REIT sich wegen des Ausschüttungszwangs frisches Kapital in regelmäßigen Abständen zu beschaffen. Die SdK begrüßt ebenfalls die Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre und die Verpflichtung des Vorstands, das Bezugsrecht nur bei Sachkapitalerhöhungen bis zu 20% auszuschließen. Ebenso ist die Mittelverwendung aus den bisher erfolgten Kapitalerhöhungen nicht zu beanstanden. Aus prinzipiellen Überlegungen kann die SdK Kapitalvorratsbeschlüssen in dieser Größenordnung (>40%) aber nicht zustimmen.

TOP 7
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines Bedingten Kapitals und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung

ABLEHNUNG
Begründung: Die Hamborner REIT AG möchte Genehmigte und Bedingte Kapitalia (kumulierte Kapitalvorratsbeschlüsse) von insgesamt 100% des bestehenden Grundkapitals schaffen. Prinzipiell versteht die SdK die Notwendigkeit für einen REIT sich wegen des Ausschüttungszwangs frisches Kapital in regelmäßigen Abständen zu beschaffen. Die SdK begrüßt ebenfalls die Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre und die Verpflichtung des Vorstands, das Bezugsrecht nur bei Sachkapitalerhöhungen bis zu 20% auszuschließen. Ebenso ist die Mittelverwendung aus den bisher erfolgten Kapitalerhöhungen nicht zu beanstanden. Aus prinzipiellen Überlegungen kann die SdK Kapitalvorratsbeschlüssen in dieser Größenordnung (>40%) aber nicht zustimmen.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.