Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 23.05.12



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Hauptversammlung der Aareal Bank AG am 23.5.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2011

Zustimmung
Begründung: Die nochmalige Thesaurierung trotz der relativ hohen Kernkapitalquote macht ausweislich der Begründung der Verwaltung sowie der unsicheren Entwicklung der regulatorischen Anforderungen, die zum Teil, auch auf der Zeitachse unberechenbar schnell kommen können, Sinn, zumal da die Gesellschaft hierbei eine Konzeption verfolgt.

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Zustimmung
Begründung: In einem herausfordernden Marktumfeld, dass neben der Verunsicherung der Märkte durch die Staatsschuldenkrise auch noch zusätzlich irritiert wurde durch konzeptionslose wirkende aufsichtsrechtliche Forderungen konnte die Gesellschaft den Konzernjahresüberschuss nochmals deutlich steigern.

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat ist ausweislich des AR-Berichtes seinen Verpflichtungen nachgekommen, hat insbesondere die richtigen Schwerpunkte bei seiner Tätigkeit gesetzt.

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers

Ablehnung
Begründung: Selbst unter Hinzurechnung der sog. anderen Bestätigungsleistungen zum Prüfungshonorar machen die Honorare für Steuerberatungsleistungen und sonstigen Leistungen ca. 40% gemessen am Prüfungshonorar aus und übersteigen damit die Grenze von 25%, die die SdK gerade noch für tolerabel hält. Grundsätzlich fordert die SdK - ebenso wie die EU-Kommission - eine Trennung von Prüfung und sonstigen Leistungen, um einerseits die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten und andererseits eine Erosion der Prüfungskosten und damit der Prüfungsqualität durch zu niedrige Angebote zu vermeiden.

TOP 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, Änderung von § 5 Abs. 4 der Satzung

Ablehnung
Begründung: Die vorgelegte Beschlussvorlage macht ca. 50% des Grundkapitals aus. Die SdK akzeptiert bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht maximal 25% des Grundkapitals, bei Bezugsrechtsausschluss maximal 10% des Grundkapitals. Die SdK ist bereit bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen Barkapitalvorratsbeschlüsse bis maximal 40% und bei Sacheinlagen bis maximal 25% mitzutragen, wobei alle bestehenden und zu beschließenden Kapitalvorratsbeschlüsse zusammenzuzählen sind. Alle anderen Kapitalmaßnahmen sind nach Auffassung der SdK aufgrund der Bedeutung allein ihrer Größe nach bei einem konkreten Anlass/Vorhaben der HV vorzulegen. Auch bei Zugrundelegung der erhöhten Grenzen übersteigt allein der vorgelegte Beschluss mit fast 50% diese Vorgaben. Hinzu kommt, dass noch ein bedingtes Kapital in Höhe von 16,66% besteht und darüber hinaus noch eine Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien. Der Bezugsrechtsausschluss unter Einbezug des Rückkaufes eigener Aktien summiert sich damit - ohne Beschränkung auf den Sacheinlageerwerb - auf ca. 30% des Grundkapitals.
Zu bedenken ist auch, dass die Verwaltung nicht nur die \"Auffüllung\" des Kapitals des alten Beschlusses aus 2010 erbittet, sondern dieses auch um ca. € 25,00 Mio. erhöht hat.

TOP 7
Billigung des Systems der Vorstandsvergütung

Ablehnung
Begründung: Die genaue Ausgestaltung der Vorstandsvergütungssystems ist im Hinblick auf dessen variablen Bestandteil schwer, um nicht zu sagen, nicht nachvollziehbar:

• Zum einen sind die Parameter nicht respektive nur exemplarisch angegeben, so daß eine Meinungsbildung nicht erfolgen kann.

• So scheint es so zu sein, dass es eine 20-ige Cash-Komponente der variablen Bestandteile nur eine einjährige Bemessungsgrundlage aufweist. Derartige variable Bestandteile mit nur einjähriger Bemessungsgrundlage hält die SdK für unvereinbar mit der gesetzlichen Regelung.

• Darüber hinaus sieht die Vergütungsregelung im variablen Bereich eine \"Phantom-Stock-Komponente\" vor. Die SdK lehnt Phantom-Stock-Programme als Entgeltbestandteil ab. • Des Weiteren sieht das Vergütungssystem unter anderem Pensionsleistungen vor. Die SdK ist der Auffassung, dass die Altersvorsorge bei Vorständen aufgrund deren privilegierter Stellung keine Aufgabe der Gesellschaft, sondern des Vorstandes aus dem erhaltenen Entgelt ist. • Auch die in den Verträgen enthaltenen \"change-of-control-Klauseln\" trägt die SdK aufgrund deren Sachfremdheit und der daraus resultierenden unzulässigen Verwischung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene nicht mit.

• Schließlich bleibt offen, ob ein gewisser Konzernjahresüberschuss bereit durch das Fixum abgedeckt ist, so dass erst ein bestimmter Sockelbetrag erreicht werden muss und erst bei Übersteigen dieses Betrages die variablen Komponenten und Parameter zu greifen beginnen. Immerhin fällt auf, dass der Vorstand im abgelaufenen Geschäftsjahr mit ca. € 10,00 Mio. praktisch den gesamten AG-Gewinn respektive den halben AG-Jahresüberschuss als Vorstandsbezüge erhalten hat. •

TOP 8
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermöglichung der Briefwahl

Zustimmung
Begründung: Die vorgeschlagene Regelung erhöht die Flexibilität der Ausübung von Aktionärsrechten und kann helfen, Zufallsmehrheiten zu verhindern.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.