a.o. Hauptversammlung der Procon Multimedia AG am 22. Dezember 2011 in Hamburg
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die MHG Media Holdings AG mit Sitz in Düsseldorf (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327 a ff. AktG (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)
Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt jeden Squeeze out als eine Enteignung zugunsten von anderen privaten Eigentümern aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab. Zudem erscheint die ermittelte Barabfindung aus Sicht der SdK als zu niedrig.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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