Hauptversammlung der OVB Holding AG am 10.06.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der OVB Holding AG und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, der Lageberichte der
OVB Holding AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2010
Ablehnung
Begründung: Die Dividende wurde nicht verdient und muss aus der Substanz gezahlt werden.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Ablehnung
Begründung: Die Ziele von Umsatz und Ergebnis wurden ein zweites Mal verfehlt. Auch das 1.Quartal 2011 sieht nur im Umsatz, nicht im Konzernergebnis eine Verbesserung vor. Der Aktienkurs ist auf ein All-Time-Low gefallen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Ablehnung
Begründung: Aufgrund der Multi-Aufgaben der meisten Aufsichtsräte ist eine Überwachung der Gesellschaft weiterhin nur bedingt gegeben. Aktienkurs und Geschäftsergebnis legen darüber beredtes Zeugnis im negativem Sinne ab.
TOP 5
Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
Ablehnung
Begründung:
Die Herren Dr. Grund und De Meulder sind hochrangige Vertreter der Mehrheitseigentümer. Es muss leider bezweifelt werden, dass sie ihre Kontrollfunktionen bei der OVB aufgrund ihrer Multifunktionen in vielen anderen Aufsichtsgremien und ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Vorstand bzw. als Leiter des Konzernbereichs International ausreichend nachkommen werden.
TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Die Gesellschaft hat die Abschlussprüfergesellschaft PWC in 2010 fast ausschließlich für die Abschlussprüfung bzw. prüferische Durchsicht der Quartale eingesetzt. Der Unabhängigkeit des Urteils steht somit kein formaler Grund mehr entgegen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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